Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

Gut dem vorigen Meistbietenden sogleich zu- 
zuschlagen, oder im Mangel eines Angebotes 
nochmal der oͤffentlichen Versteigerung auszu- 
setzen, bey derselben aber dem Meistbietenden 
sogleich und unbedingt zuzuschlagen. 
. 38. 
In allen durch dieses Gesetz nicht abge- 
a#nderten Punkten, hat es bey der Gerichts- 
ordnung und den bestehenden Verordnungen 
bis zu derselben allgemeiner Reviston sein Ver- 
bleiben“ 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. 
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Gegenwaͤrtiges Gesetz soll im Gesetzblatte 
bekannt gemacht, und vom ersten Oktober die- 
ses Jahres an, jedoch dergestalt in Anwen- 
dung gebracht werden, daß Prozesse, welche 
bereits an diesem Tage anhängig gewesen sind, 
in derselben Instanz nach den hisherigen Pro- 
jeßgesehen fort verhandelt werden sollen. 
Gegeben: Baden-Baden, den zwen 
und zwanzigsten July im Jahre Eintausend 
Achturwert und Neunzehn. 
Graf v. Triva. Graf v. Rechberg. 
Graf v. Thürheim. Freyherr v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. 
Nach dem Befehl Seiner Majestät des Kbnigs: 
Egid von Kobell, 
Konigl. Staats-Rath und General-Secretér.
	        
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