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theils zur Nachweisung uͤber die Verzollung
ihrer Waaren zu stellen.
g. 44
Eben so haben im innern Verkehre die
Guͤterfubrwerke sich bey den Hallen und
Weggelds-Stationen zur geeigneten Behand-
lung gehörig zu melden.
. 4.
In den Frachtbriesen und Declarationen
muß die Qualiceat, Quantität und das Ges-
wicht der Waaren ausgedruckt seyn. Ben
durchgehenden Gütern kann eine generelle
Benennung der Waaren genügen.
Bey ein= und ausgehenden Gütern hin-
gegen muß die Angabe so viel möglich nach
den verschiedenen Zollsähzen speciell geschehen.
G. 46.
Die Zollpflichtigen haben die Frachtbrlefe
und Zollpapiere immer sorgfaͤltig zu verwah-
ren, an denselben keine Veraͤnderung vorzu-
nehmen, und auch keine solche anzunehmen,
welche mit Correcturen und andern Defekten
behaftet sind.
#. 17.
Abladungen, Zuladungen und Umladun-
gen haben in der Regel nur bey den Hallen
state. Ausnahmen können nur gestattet wer-
den:
a) im innern Verkehre, wo kein Hallame be-
treten wird; «
b)inallenFckllenJvoschonbeydemElns
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criees-Zollamte für die eingehenden Güter
der ganze Eingangsgoll entrichtet wird,
und die Waaren an einen Hallort niche
mehr gelangen.
Eben so können auch einzelne Waaren-
Colli, welche noch nicht vollständig verzollt
sind, nur bey den Hallen neu verpackt
oder vertheilt werden.
S. 48.
Dle an den Frachewägen oder Waaren
angelegte Versicherung muß unverlehzt erhal-
ten werden, und wird sie durch Zufall ver-
letzt, so hat der Zollpflichtige oder Fracht“#.
führer nicht nur darüber sich mit obrigkeitli#
chen Zeugnißen zu versehen, sondern auch
bey dem nächsten Zoll= oder Hallamte die
neuerliche Versicherung nachzusuchen, in so
ferne nicht bey dem einen oder andern ohne-
hin die Zollbehandlung eintritt.
Tit. V.
Von den Rückoergütungen und Be-
gunstigungen.
S. 49.
An dem Eingangs-Zolle von jenen Gü-
tern sowohl, welche von inländischen Han-
delsleuten einmal zum Consumo bezogen sind,
als von jenen Waaren, welche ausländische
Handelsleute und Fabrikanten auf inländtsche
Märkte bringen, und unverkauft zurück füh-
ren wollen, wird nichts mehr zurück ver-
gütet.