Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

121 
theils zur Nachweisung uͤber die Verzollung 
ihrer Waaren zu stellen. 
g. 44 
Eben so haben im innern Verkehre die 
Guͤterfubrwerke sich bey den Hallen und 
Weggelds-Stationen zur geeigneten Behand- 
lung gehörig zu melden. 
. 4. 
In den Frachtbriesen und Declarationen 
muß die Qualiceat, Quantität und das Ges- 
wicht der Waaren ausgedruckt seyn. Ben 
durchgehenden Gütern kann eine generelle 
Benennung der Waaren genügen. 
Bey ein= und ausgehenden Gütern hin- 
gegen muß die Angabe so viel möglich nach 
den verschiedenen Zollsähzen speciell geschehen. 
G. 46. 
Die Zollpflichtigen haben die Frachtbrlefe 
und Zollpapiere immer sorgfaͤltig zu verwah- 
ren, an denselben keine Veraͤnderung vorzu- 
nehmen, und auch keine solche anzunehmen, 
welche mit Correcturen und andern Defekten 
behaftet sind. 
#. 17. 
Abladungen, Zuladungen und Umladun- 
gen haben in der Regel nur bey den Hallen 
state. Ausnahmen können nur gestattet wer- 
den: 
a) im innern Verkehre, wo kein Hallame be- 
treten wird; « 
b)inallenFckllenJvoschonbeydemElns 
  
122 
criees-Zollamte für die eingehenden Güter 
der ganze Eingangsgoll entrichtet wird, 
und die Waaren an einen Hallort niche 
mehr gelangen. 
Eben so können auch einzelne Waaren- 
Colli, welche noch nicht vollständig verzollt 
sind, nur bey den Hallen neu verpackt 
oder vertheilt werden. 
S. 48. 
Dle an den Frachewägen oder Waaren 
angelegte Versicherung muß unverlehzt erhal- 
ten werden, und wird sie durch Zufall ver- 
letzt, so hat der Zollpflichtige oder Fracht“#. 
führer nicht nur darüber sich mit obrigkeitli# 
chen Zeugnißen zu versehen, sondern auch 
bey dem nächsten Zoll= oder Hallamte die 
neuerliche Versicherung nachzusuchen, in so 
ferne nicht bey dem einen oder andern ohne- 
hin die Zollbehandlung eintritt. 
Tit. V. 
Von den Rückoergütungen und Be- 
gunstigungen. 
S. 49. 
An dem Eingangs-Zolle von jenen Gü- 
tern sowohl, welche von inländischen Han- 
delsleuten einmal zum Consumo bezogen sind, 
als von jenen Waaren, welche ausländische 
Handelsleute und Fabrikanten auf inländtsche 
Märkte bringen, und unverkauft zurück füh- 
ren wollen, wird nichts mehr zurück ver- 
gütet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.