Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Dieses  Einspruchsrecht  muß  binnen  drei  Monaten  nach  Ablauf  des  Tages,  an  welchem
ie  Bekanntmachung  zugestellt,  beziehungsweise  das  letzte  der  die  Bekanntmachung  enthalenden
  Blätter  ausgegeben  worden  ist  (Art.  59),  durch  gerichtliche  Klage  geltend  gebacht
  werden.

Wer  von  dieser  Frist  keinen  Gebrauch  macht,  ist  seines  Einspruchsrechts  verlustig.

Art.  61  (§.  47).

Statt  diese  Klage  zu  erheben,  können  die  vorbezeichneten  Gläubiger  und  anderen  Realberechkigten
  ihre  Befriedigung  vor  der  Verfallzeit  verlangen,  soweit  dies  die  Natur  des
vrsicherten  Anspruches  gestattet.

Dieses  Recht  muß  jedoch  ebenfalls  bei  Vermeidung  des  Verlustes  desselben  innerhalb
  der  im  Art.  60  bestimmten  Frist  geltend  gemacht  werden.

Art.  62  (8.  48).

Mit  der  Bestätigung  der  Konsolidation  (Art.  63)  geht  das  Realrecht  auf  den  enthprechenden,
  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  (Art.  58  bis  60)  festgestellten
ntheil  an  dem  konsolidirten  Werke  vorbehältlich  der  Schlußbestimmung  des  Art.  63  über.
Art.  63  (§.  49).

Sind  Hypothekengläubiger  und  andere  Realberechtigte  nicht  vorhanden,  oder  ist  in
den  Fällen  des  Art.  57  die  dort  bezeichnete  Vereinbarung  beigebracht,  oder  sind  in  den
Fallen  des  Art.  58  Einsprüche  nicht  erhoben  oder  die  erhobenen  Einsprüche  (Art.  60  und  61)
erledigt,  so  entscheidet  das  Oberbergamt  über  die  Bestätigung  der  Konsolidation.

Die  Bestätigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  Felder  der  einzelnen  Bergwerke
dicht  aneinander  grenzen,  oder  wenn  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.

Der  Bestätigungs-Urkunde  werden  die  Verleihungs-Urkunden  der  einzelnen  Bergverke
  beigefügt.

Hinsichtlich  der  Beglaubigung,  Aushändigung  und  Aufbewahrung  der  Risse  finden
die  Bestimmungen  des  Art.  33  Anwendung.

Von  der  erfolgten  Bestätigung  hat  das  Oberbergamt  zum  Zweck  des  Eintrags  der
#enderungen  in  den  Pfand=  und  andern  Rechtsverhältnissen,  der  Unterpfandsbehörde  be-Rehungsweise
  dem  Gemeinderathe  Mittheilung  zu  machen.  Die  früheren  Pfandrechte  bleiben
bis  zu  erfolgter  Eintragung  vorbehalten.

Art.  64  (§.  51).
Die  reale  Theilung  des  Feldes  eines  Bergwerks  in  selbstständige  Felder,  sowie  der