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Dagegen werden zur Erleichterung des
Zwischen- und Commissions: Handels in den
vorzuͤglichern Staͤdten den inlaͤndischen, an-
erkannt soliden Großhaͤndlern fuͤr die Colo-
nial:Waaren, auslaͤndische Oele und Weine
(einschluͤßig der Weine aus dem Rheinkreise)
und für rohe Produkte des Auslandes, die
im Köntigreiche nicht erzeugt werden, unter
den vom Staats, Ministertum der Flnanzen
näher zu bestimmenden, und an den Hall-
plätzen bekannt zu machenden Bedingungen
Privat-Niederlagen gestattet, und den aus-
ländischen Handelsleuten und Fabrikanten ist
bewilligt, ihre unverkauften Waaren von ei-
ner Marktzelt zur andern gegen Entrichtung
der Gebühr auf den inländischen Hallen zu
lagern, oder von einem inländischen Markte
zum andern zu verführen.
V. 0
Die inländischen Handelsleute und Fa-
brikanten haben für ihre auf ausländische
Märkte verführten und unverkauft wieder
zurück gebrachten Waaren bey der Wieder-
einfuhr derselben nur den vierten Theil des
tartsmáßigen Eingangs= Zolles zu bezahlen,
wenn sich aus der vergeschriebenen Verificar
tion ergiebt, daß die zurückgehenden Waaren
wirklich ausgeführt worden sind.
KS. 51.
Alle Begünstigungen, welche bisher ein-
zelnen Orten und Straßen, in Ansehung der
Zölle und übrigen Gebühren, Ausnahm-
weise bewilligt waren, sind aufgehoben, in
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so weit sie sich nicht zu den S.O. 2 und 5.
vorbehaltenen Ausnahmen eignen.
G. S#.
Die Begünstigung der im Großen an
inländische Fabriken und Manufacturen zur
weitern Veredlung und Vollendung ein-
und in das Ausland zurück gehenden, so
wie der aus dem Inlande zu gleichem Zwecke
im Großen in das Ausland gehenden und von
da zurückkommenden Fabrikate, soll von beson-
dern allerhöchsten Bewilligungen abhängen.
K. 33.
Auf gleiche Weise wird die Begünsti-
gung des Gränz,= Verkehrs, in so welt sie
nicht schon durch gegenwärtiges Gesetz und
die angefügten Tarife ausgesprochen ist,
nach örtlichen Verhäáltnissen und nach dem
Grundsatze der Reciprocitcät speciellen Be-
stimmungen vorbehalten.
Tit. VI.
Von ZJoll, und Weggelds-Befreyungen.
s“
Zoll' Befreyungen haben in der Regel
gar nicht statt. Nur folgende Ausnahmen
werden hiemit festgesetzt:
1) Alle Gegensiénde, welche auswärtige
Souverains durch das Königreich oder
aus demselben für ihre Person und zu
ihrem Gebrauche beziehen, sind zellfrey,
und erhalten zu diesem Ende auf vorher-