Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Dagegen werden zur Erleichterung des 
Zwischen- und Commissions: Handels in den 
vorzuͤglichern Staͤdten den inlaͤndischen, an- 
erkannt soliden Großhaͤndlern fuͤr die Colo- 
nial:Waaren, auslaͤndische Oele und Weine 
(einschluͤßig der Weine aus dem Rheinkreise) 
und für rohe Produkte des Auslandes, die 
im Köntigreiche nicht erzeugt werden, unter 
den vom Staats, Ministertum der Flnanzen 
näher zu bestimmenden, und an den Hall- 
plätzen bekannt zu machenden Bedingungen 
Privat-Niederlagen gestattet, und den aus- 
ländischen Handelsleuten und Fabrikanten ist 
bewilligt, ihre unverkauften Waaren von ei- 
ner Marktzelt zur andern gegen Entrichtung 
der Gebühr auf den inländischen Hallen zu 
lagern, oder von einem inländischen Markte 
zum andern zu verführen. 
V. 0 
Die inländischen Handelsleute und Fa- 
brikanten haben für ihre auf ausländische 
Märkte verführten und unverkauft wieder 
zurück gebrachten Waaren bey der Wieder- 
einfuhr derselben nur den vierten Theil des 
tartsmáßigen Eingangs= Zolles zu bezahlen, 
wenn sich aus der vergeschriebenen Verificar 
tion ergiebt, daß die zurückgehenden Waaren 
wirklich ausgeführt worden sind. 
KS. 51. 
Alle Begünstigungen, welche bisher ein- 
zelnen Orten und Straßen, in Ansehung der 
Zölle und übrigen Gebühren, Ausnahm- 
weise bewilligt waren, sind aufgehoben, in 
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so weit sie sich nicht zu den S.O. 2 und 5. 
vorbehaltenen Ausnahmen eignen. 
G. S#. 
Die Begünstigung der im Großen an 
inländische Fabriken und Manufacturen zur 
weitern Veredlung und Vollendung ein- 
und in das Ausland zurück gehenden, so 
wie der aus dem Inlande zu gleichem Zwecke 
im Großen in das Ausland gehenden und von 
da zurückkommenden Fabrikate, soll von beson- 
dern allerhöchsten Bewilligungen abhängen. 
K. 33. 
Auf gleiche Weise wird die Begünsti- 
gung des Gränz,= Verkehrs, in so welt sie 
nicht schon durch gegenwärtiges Gesetz und 
die angefügten Tarife ausgesprochen ist, 
nach örtlichen Verhäáltnissen und nach dem 
Grundsatze der Reciprocitcät speciellen Be- 
stimmungen vorbehalten. 
Tit. VI. 
Von ZJoll, und Weggelds-Befreyungen. 
s“ 
Zoll' Befreyungen haben in der Regel 
gar nicht statt. Nur folgende Ausnahmen 
werden hiemit festgesetzt: 
1) Alle Gegensiénde, welche auswärtige 
Souverains durch das Königreich oder 
aus demselben für ihre Person und zu 
ihrem Gebrauche beziehen, sind zellfrey, 
und erhalten zu diesem Ende auf vorher-
	        
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