Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Dagegen  werden  zur  Erleichterung  des
Zwischen-  und  Commissions:  Handels  in  den
vorzuͤglichern  Staͤdten  den  inlaͤndischen,  anerkannt
  soliden  Großhaͤndlern  fuͤr  die  Colonial:Waaren,
  auslaͤndische  Oele  und  Weine
(einschluͤßig  der  Weine  aus  dem  Rheinkreise)
und  für  rohe  Produkte  des  Auslandes,  die
im  Köntigreiche  nicht  erzeugt  werden,  unter
den  vom  Staats,  Ministertum  der  Flnanzen
näher  zu  bestimmenden,  und  an  den  Hallplätzen
  bekannt  zu  machenden  Bedingungen
Privat-Niederlagen  gestattet,  und  den  ausländischen
  Handelsleuten  und  Fabrikanten  ist
bewilligt,  ihre  unverkauften  Waaren  von  einer
  Marktzelt  zur  andern  gegen  Entrichtung
der  Gebühr  auf  den  inländischen  Hallen  zu
lagern,  oder  von  einem  inländischen  Markte
zum  andern  zu  verführen.

V.  0

Die  inländischen  Handelsleute  und  Fabrikanten
  haben  für  ihre  auf  ausländische
Märkte  verführten  und  unverkauft  wieder
zurück  gebrachten  Waaren  bey  der  Wiedereinfuhr
  derselben  nur  den  vierten  Theil  des
tartsmáßigen  Eingangs=  Zolles  zu  bezahlen,
wenn  sich  aus  der  vergeschriebenen  Verificar
tion  ergiebt,  daß  die  zurückgehenden  Waaren
wirklich  ausgeführt  worden  sind.

KS.  51.

Alle  Begünstigungen,  welche  bisher  einzelnen
  Orten  und  Straßen,  in  Ansehung  der
Zölle  und  übrigen  Gebühren,  Ausnahmweise
  bewilligt  waren,  sind  aufgehoben,  in

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so  weit  sie  sich  nicht  zu  den  S.O.  2  und  5.
vorbehaltenen  Ausnahmen  eignen.

G.  S#.

Die  Begünstigung  der  im  Großen  an
inländische  Fabriken  und  Manufacturen  zur
weitern  Veredlung  und  Vollendung  einund
  in  das  Ausland  zurück  gehenden,  so
wie  der  aus  dem  Inlande  zu  gleichem  Zwecke
im  Großen  in  das  Ausland  gehenden  und  von
da  zurückkommenden  Fabrikate,  soll  von  besondern
  allerhöchsten  Bewilligungen  abhängen.

K.  33.

Auf  gleiche  Weise  wird  die  Begünstigung
  des  Gränz,=  Verkehrs,  in  so  welt  sie
nicht  schon  durch  gegenwärtiges  Gesetz  und
die  angefügten  Tarife  ausgesprochen  ist,
nach  örtlichen  Verhäáltnissen  und  nach  dem
Grundsatze  der  Reciprocitcät  speciellen  Bestimmungen
  vorbehalten.

Tit.  VI.
Von  ZJoll,  und  Weggelds-Befreyungen.
s“

Zoll'  Befreyungen  haben  in  der  Regel
gar  nicht  statt.  Nur  folgende  Ausnahmen
werden  hiemit  festgesetzt:

1)  Alle  Gegensiénde,  welche  auswärtige
Souverains  durch  das  Königreich  oder
aus  demselben  für  ihre  Person  und  zu
ihrem  Gebrauche  beziehen,  sind  zellfrey,
und  erhalten  zu  diesem  Ende  auf  vorher-