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nur auf die elgentlichen Zoͤlle, keinesweges
aber auch auf die Stempel--, Waage, Nie-
derlag-, Krahnen; und andere Neben-Ge—
buͤhren.
Tit. VII.
Von den Zoll, und Weggelds-Gefaͤhr-
1)
den und deren Bestrafung.
g. 57.
Wer die vorgeschriebenen Verbindlichkei-
ten und Formalitaͤten nicht erfuͤllt,
kann nach dem Verhaͤltnisse der vorlie-
genden mildernden oder erschwerenden
Umstaͤnde mit einer arbitraͤren Strafe
von i bis 25 fl. belegt werden.
Wer im Durchgange eine kuͤrzere Route,
als er wirklich einschlaͤgt, oder durchge-
hendes fuͤr ausgehendes Gut, oder aus-
zehende# für durchgehendes Gut angiebt,
wird neben Nachholung der gefährdeten
Gebühr um den zehnfachen Betrag der-
selben gestraft.
Wird die Zollstätt#, sey es im Ein:,
Aus" oder Durchgange, umgangen,
oder mit zollbaren Waaren auf verbotes
nem Wege ein: oder ausgetreten, oder
die noch gar nicht, oder noch nicht voll-
ständig verzollte Waare heimlich abge-
stoßen, oder ausgewechselt; so soll der
Schuldige mit der Confiscation des ge-
schwärzten oder heimlich abgestoßenen
Gutes sowohl, als des Schiffes und
Geschirres (Wagens und Gespanns),
oder, wenn die verfallenen Gegenstände
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nicht mehr vorhanden sind, um den
Schátzungswerth derselben gestrast wer-
den.
4) Wer die bey sich führenden zollbaren Ge-
genstände verschweigt, oder die Waaren
in ihrer Qalitär falsch und geringer, als
sie nach dem Tarife belegt sind, declartt
rek, wird, wenn er Fuhrmann und Ei
genthümer zugleich ist, mit der Confis=
cation der verschwiegenen oder falsch de-
clarirten Waarenz, so wie des Schiffes
und Geschirres, ausserdem aber nur mit
der Confiscation der Waaren bestraft.
5) Wer die zollbaren Gegenstände im Ge-
wichte, Maaße oder Werthe (in so weit
dieser noch als Belegungsmaasstab an-
genommen ist) in der Art zu gering de-
clartret, daß die Differenz den toten
Theil des Ganzen übersteige, hiebey aber
einzelne Colli oder Stücke nicht ver-
schwiegen hat, wird neben Nachholung
der gefährdeten Gebühr um den viert
fachen Betrag derselben gestraft.
5) Wer Durchgangs= und Anwels-Pol-
leten für verpackte Gegenstände,
die für den inländischen Vribrauch noch
nicht vollständig verzollet sind, nicht ge-
hörlg ablegt, oder die Polleten ohne Bey-
bringung der Güter ablegen will, unter"
liegt der Erlage des fünffachen Betrages
des höchsten Eingangs= Zolles, wovon
der fünfte Theil als nachzuholende Ger
bühr, und der übrige Betcag als Strafe
anzusehen ist; für unver packte Ge-
gensteönde hingegen wird in solchem