Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Falle der fuͤnffache Betrag des tarifmaͤssi- 
gen Eingangszolles erholet, wovon der 
fuͤnfte Theil ebenfalls als nachzuholende 
Gebuͤhr anzunehmen ist. 
7) Wer eine Passir= oder Controll-Polle= 
te für Waaren, welche von einem inlän- 
dischen Orte mit Betretung des Aus- 
landes an einen anderen inländischen Ort 
verführt werden, nicht vorschriftemässig 
ablegt, hat die treffend Auzgangsge- 
bühr nachzubezahle#, und den vierfachen 
Betrag derselben als Strafe zu erlegen. 
8) Wer ausgehende Gegenstände nicht an 
der Halle, welche ohne Umweg erreicht 
werden kann, behandeln läßt, hat die 
doppelte Gebühr zu erlegen, wovon die 
Halste als Strafe behandelt wird. 
o) Wer hallämtliche Ausgangs-Polleten 
bey der Austritts-Postirung für inlän; 
dische Erzeugnisse nicht ablegt, unterliege 
nach den unter Nro. 1. enthaltenen Be- 
stimmungen einer verhältnihmsslgen ar- 
bitrdren Serafe. 
4o) Wer bewilligte Begünstigungen miß- 
braucht, oder Begünstigungs, Polleten 
nicht vorschriftsmassig ablegt#, wi. d ne- 
ben dem Verluste der Begünstigung mie 
der Confiscatton der Waaren, oder 
wenn diese nicht mehr vorhanden sind, 
mit Erlegung ihres Werthes bestraft. 
11) Wer die ämrlich angelegte Versicherung 
verfälscht oder verlezt, und über letzteres 
sich nicht vollkommen rechrfertigen kann, 
wird im Fatle, daß diese Gefährde bey 
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angeblich durchgehenden oder bey einge- 
heuden Gütern vorkömmt, von allen beno 
der Untersuchung vorfindigen Waaren 
im verpackten Zustande durchaus dem 
höchsten Sate des Eingangs, Zolles, 
nebenbey der Erlage des vierfachen Be- 
trages deßelben unterworfen; bey dem 
Ausgange inländischer Erzengnisse hin- 
egen mit der Confiscation jener Waaren, 
bey denen sich in der Untersuchung eine 
Differenz in der Qualit it oder Quanii- 
tät bezeiget, bestraft. Zugleich liegt 
in den beyden Fällen dem competenten 
Richter ob, auch nach den allgemeinen 
straf-gesehlichen Bestimmungen über 
die Fälschung einzuschreiten. 
12) Wer die Frachtpapiere, ämtliche Vor- 
merkungen und Bestätigungen gänz= 
lich oder auch nur rücksichtlich der Bestim- 
mung oder Qualität der Waaren ver- 
fälscht, verfällt in die Confiscation der 
Waaren, und so ferne der Schiffer oder 
Fuhrmann der Schuldige ist, auch in 
jene des Schisses und Geschirres. 
Betrifft die Falschung nur die Quanti- 
tät der Waaren, so verfällt die difterl- 
reude Quantität der Waare oder der 
Werth derselben. 
Ist nur der Zoll-Betrag abgeändert, 
so tritt neben Nacherholung der Gebühr 
die zehnfache Erlage derselben als Strafe 
ein. 
Ausserdem werden aber auch diese Fä#1= 
schungen vom competenten Richter nach
	        
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