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Falle der fuͤnffache Betrag des tarifmaͤssi-
gen Eingangszolles erholet, wovon der
fuͤnfte Theil ebenfalls als nachzuholende
Gebuͤhr anzunehmen ist.
7) Wer eine Passir= oder Controll-Polle=
te für Waaren, welche von einem inlän-
dischen Orte mit Betretung des Aus-
landes an einen anderen inländischen Ort
verführt werden, nicht vorschriftemässig
ablegt, hat die treffend Auzgangsge-
bühr nachzubezahle#, und den vierfachen
Betrag derselben als Strafe zu erlegen.
8) Wer ausgehende Gegenstände nicht an
der Halle, welche ohne Umweg erreicht
werden kann, behandeln läßt, hat die
doppelte Gebühr zu erlegen, wovon die
Halste als Strafe behandelt wird.
o) Wer hallämtliche Ausgangs-Polleten
bey der Austritts-Postirung für inlän;
dische Erzeugnisse nicht ablegt, unterliege
nach den unter Nro. 1. enthaltenen Be-
stimmungen einer verhältnihmsslgen ar-
bitrdren Serafe.
4o) Wer bewilligte Begünstigungen miß-
braucht, oder Begünstigungs, Polleten
nicht vorschriftsmassig ablegt#, wi. d ne-
ben dem Verluste der Begünstigung mie
der Confiscatton der Waaren, oder
wenn diese nicht mehr vorhanden sind,
mit Erlegung ihres Werthes bestraft.
11) Wer die ämrlich angelegte Versicherung
verfälscht oder verlezt, und über letzteres
sich nicht vollkommen rechrfertigen kann,
wird im Fatle, daß diese Gefährde bey
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angeblich durchgehenden oder bey einge-
heuden Gütern vorkömmt, von allen beno
der Untersuchung vorfindigen Waaren
im verpackten Zustande durchaus dem
höchsten Sate des Eingangs, Zolles,
nebenbey der Erlage des vierfachen Be-
trages deßelben unterworfen; bey dem
Ausgange inländischer Erzengnisse hin-
egen mit der Confiscation jener Waaren,
bey denen sich in der Untersuchung eine
Differenz in der Qualit it oder Quanii-
tät bezeiget, bestraft. Zugleich liegt
in den beyden Fällen dem competenten
Richter ob, auch nach den allgemeinen
straf-gesehlichen Bestimmungen über
die Fälschung einzuschreiten.
12) Wer die Frachtpapiere, ämtliche Vor-
merkungen und Bestätigungen gänz=
lich oder auch nur rücksichtlich der Bestim-
mung oder Qualität der Waaren ver-
fälscht, verfällt in die Confiscation der
Waaren, und so ferne der Schiffer oder
Fuhrmann der Schuldige ist, auch in
jene des Schisses und Geschirres.
Betrifft die Falschung nur die Quanti-
tät der Waaren, so verfällt die difterl-
reude Quantität der Waare oder der
Werth derselben.
Ist nur der Zoll-Betrag abgeändert,
so tritt neben Nacherholung der Gebühr
die zehnfache Erlage derselben als Strafe
ein.
Ausserdem werden aber auch diese Fä#1=
schungen vom competenten Richter nach