Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

17 — 18 
vollendeten 27. Lebensjahre, für die Herzog- Die hiernach bestehenden Bestimmungen 
lich= Sachsen # Hildburghaussschen Untereha= sind nunmehr in Bezug auf die Hergoglich 
nen aber auf die Zeit vom Anfange des 20. Sachsen' Hildburghausischen Lande genau zu 
bis zum vollendeten 29. Lebensjahre festgesehe beobachten. 
worden. München den 6. April 1819. 
Max. Josepyh. 
Graf von Rechberg. 
Auf Königlichen Allerhöchsten Befehl, 
der General= Sekretär: 
v. Baumüller.