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vollendeten 27. Lebensjahre, für die Herzog- Die hiernach bestehenden Bestimmungen
lich= Sachsen # Hildburghaussschen Untereha= sind nunmehr in Bezug auf die Hergoglich
nen aber auf die Zeit vom Anfange des 20. Sachsen' Hildburghausischen Lande genau zu
bis zum vollendeten 29. Lebensjahre festgesehe beobachten.
worden. München den 6. April 1819.
Max. Josepyh.
Graf von Rechberg.
Auf Königlichen Allerhöchsten Befehl,
der General= Sekretär:
v. Baumüller.