Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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2) Stiftungen und Gemeinden, wegen 
aller durch Verwalrung ihres Verms- 
gens entstehenden Forderungen, auf 
den Immobilien ihrer Verwalter und 
deren Bürgen; wenn nicht der Beamte 
und dessen Bürgen bereits auf andere 
Weise mit Emstimmung der Sciftun- 
gen oder Gemeinden und mit Geneh- 
migung der ihnen vorgesetzten Behörde 
genügende Sicherheit gestellt haben; 
5) Gutsherren, wegen der Rückstände an 
den auf einem Grundstücke haftenden 
grundherrlichen Abgaben an Geld, Ra- 
enralien oder beistungen ohne Unter- 
schied, desgleichen wegen der ihren 
Grundholden gemachten Vorschüsse an 
Saamen: und Speisegetreide, auf dem 
grundbaren Gute; « 
4) Diejenigen, welche aus einer unbeweg- 
lichen Sache eine Realrente zu fordern 
haben, wegen der Rückstände an die- 
sen jährlichen Leistungen auf den dar 
mit belasteten Sachen; 
5) Minderiährige und unter Curatel ge- 
setzte Personen, wegen aller aus der 
geführten Vormundschaft oder Curatel 
begründeten Forderungen, auf den Im- 
mobilien ihrer Vormünder oder Cura= 
toren und deren Bürgen; jedoch mit 
Rücksiche auf die Borschriften des fol- 
genden G. 20.; 
die Ehefrau, wegen ihres bei Einge- 
hung der Ehe, oder während derfelben 
eingebrachten Vermögens, wegen der 
aus dem Ehevertrage ihr zustehenden 
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Rechte, wegen ihrer Entschaͤdigungs- 
Ansprüche rücksichtlich der mit ihrem 
Ehemanne übernommenen Verbindlich- 
keiten, und wegen Verwendung ihrer 
von demselben verdußerten Güter, auf 
den Immobilien ihres Ehemannes; 
Kinder, wegen desjenigen, was sie als 
Vater= oder Murtergut oder sonft er- 
worbenes Vermögen, oder als Voraus 
bei Einkindschaftungen zu fordern ha- 
ben, auf den Immobilien ihrer Aeltern; 
Legatarien und Erbschaftsgldubiger, des- 
gleichen die Miterben, wegen der in 
den Erbtheilungen bestimmten Hinaus- 
zahlungen, und wegen Enrwährung der 
darin enthaltenen Sachen, auf den zu 
der Erbschaft gehörigen Immobilien; 
9) Baumeister und Bauunternehmer und 
andere Arbeiter, wegen der für Errich- 
tung, Wiederherstelung oder Ausbes- 
serung von Gebäuden, Candlen und 
anderen Werken entstandenen Forderun- 
gen, desgleichen diejenigen, welche da- 
zu Materialien geliefert haben, auf die- 
sen Gebäuden oder Werken; 
10) Inhaber oder Pächter von Bierbraue- 
reien, wegen ihrer Forderungen an 
Bierwirthe für abgegebenes Bier und 
Branntwein; 
11) Gläubiger, wegen der nicht über zwei 
Jahre rückständigen Zinsen von HPy- 
pothekschulden, und wegen der über 
Ausklagung und Eintreibung der Hy- 
pothekschulden entstandenen Srreicko-
	        
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