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2) Stiftungen und Gemeinden, wegen
aller durch Verwalrung ihres Verms-
gens entstehenden Forderungen, auf
den Immobilien ihrer Verwalter und
deren Bürgen; wenn nicht der Beamte
und dessen Bürgen bereits auf andere
Weise mit Emstimmung der Sciftun-
gen oder Gemeinden und mit Geneh-
migung der ihnen vorgesetzten Behörde
genügende Sicherheit gestellt haben;
5) Gutsherren, wegen der Rückstände an
den auf einem Grundstücke haftenden
grundherrlichen Abgaben an Geld, Ra-
enralien oder beistungen ohne Unter-
schied, desgleichen wegen der ihren
Grundholden gemachten Vorschüsse an
Saamen: und Speisegetreide, auf dem
grundbaren Gute; «
4) Diejenigen, welche aus einer unbeweg-
lichen Sache eine Realrente zu fordern
haben, wegen der Rückstände an die-
sen jährlichen Leistungen auf den dar
mit belasteten Sachen;
5) Minderiährige und unter Curatel ge-
setzte Personen, wegen aller aus der
geführten Vormundschaft oder Curatel
begründeten Forderungen, auf den Im-
mobilien ihrer Vormünder oder Cura=
toren und deren Bürgen; jedoch mit
Rücksiche auf die Borschriften des fol-
genden G. 20.;
die Ehefrau, wegen ihres bei Einge-
hung der Ehe, oder während derfelben
eingebrachten Vermögens, wegen der
aus dem Ehevertrage ihr zustehenden
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Rechte, wegen ihrer Entschaͤdigungs-
Ansprüche rücksichtlich der mit ihrem
Ehemanne übernommenen Verbindlich-
keiten, und wegen Verwendung ihrer
von demselben verdußerten Güter, auf
den Immobilien ihres Ehemannes;
Kinder, wegen desjenigen, was sie als
Vater= oder Murtergut oder sonft er-
worbenes Vermögen, oder als Voraus
bei Einkindschaftungen zu fordern ha-
ben, auf den Immobilien ihrer Aeltern;
Legatarien und Erbschaftsgldubiger, des-
gleichen die Miterben, wegen der in
den Erbtheilungen bestimmten Hinaus-
zahlungen, und wegen Enrwährung der
darin enthaltenen Sachen, auf den zu
der Erbschaft gehörigen Immobilien;
9) Baumeister und Bauunternehmer und
andere Arbeiter, wegen der für Errich-
tung, Wiederherstelung oder Ausbes-
serung von Gebäuden, Candlen und
anderen Werken entstandenen Forderun-
gen, desgleichen diejenigen, welche da-
zu Materialien geliefert haben, auf die-
sen Gebäuden oder Werken;
10) Inhaber oder Pächter von Bierbraue-
reien, wegen ihrer Forderungen an
Bierwirthe für abgegebenes Bier und
Branntwein;
11) Gläubiger, wegen der nicht über zwei
Jahre rückständigen Zinsen von HPy-
pothekschulden, und wegen der über
Ausklagung und Eintreibung der Hy-
pothekschulden entstandenen Srreicko-