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2) Stiftungen und Gemeinden, wegen
aller durch Verwalrung ihres Vermsgens
entstehenden Forderungen, auf
den Immobilien ihrer Verwalter und
deren Bürgen; wenn nicht der Beamte
und dessen Bürgen bereits auf andere
Weise mit Emstimmung der Sciftungen
oder Gemeinden und mit Genehmigung
der ihnen vorgesetzten Behörde
genügende Sicherheit gestellt haben;
5) Gutsherren, wegen der Rückstände an
den auf einem Grundstücke haftenden
grundherrlichen Abgaben an Geld, Raenralien
oder beistungen ohne Unterschied,
desgleichen wegen der ihren
Grundholden gemachten Vorschüsse an
Saamen: und Speisegetreide, auf dem
grundbaren Gute; «
4) Diejenigen, welche aus einer unbeweglichen
Sache eine Realrente zu fordern
haben, wegen der Rückstände an diesen
jährlichen Leistungen auf den dar
mit belasteten Sachen;
5) Minderiährige und unter Curatel gesetzte
Personen, wegen aller aus der
geführten Vormundschaft oder Curatel
begründeten Forderungen, auf den Immobilien
ihrer Vormünder oder Curatoren
und deren Bürgen; jedoch mit
Rücksiche auf die Borschriften des folgenden
G. 20.;
die Ehefrau, wegen ihres bei Eingehung
der Ehe, oder während derfelben
eingebrachten Vermögens, wegen der
aus dem Ehevertrage ihr zustehenden
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Rechte, wegen ihrer Entschaͤdigungs-Ansprüche
rücksichtlich der mit ihrem
Ehemanne übernommenen Verbindlichkeiten,
und wegen Verwendung ihrer
von demselben verdußerten Güter, auf
den Immobilien ihres Ehemannes;
Kinder, wegen desjenigen, was sie als
Vater= oder Murtergut oder sonft erworbenes
Vermögen, oder als Voraus
bei Einkindschaftungen zu fordern haben,
auf den Immobilien ihrer Aeltern;
Legatarien und Erbschaftsgldubiger, desgleichen
die Miterben, wegen der in
den Erbtheilungen bestimmten Hinauszahlungen,
und wegen Enrwährung der
darin enthaltenen Sachen, auf den zu
der Erbschaft gehörigen Immobilien;
9) Baumeister und Bauunternehmer und
andere Arbeiter, wegen der für Errichtung,
Wiederherstelung oder Ausbesserung
von Gebäuden, Candlen und
anderen Werken entstandenen Forderungen,
desgleichen diejenigen, welche dazu
Materialien geliefert haben, auf diesen
Gebäuden oder Werken;
10) Inhaber oder Pächter von Bierbrauereien,
wegen ihrer Forderungen an
Bierwirthe für abgegebenes Bier und
Branntwein;
11) Gläubiger, wegen der nicht über zwei
Jahre rückständigen Zinsen von HPypothekschulden,
und wegen der über
Ausklagung und Eintreibung der Hypothekschulden
entstandenen Srreicko-