Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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2)  Stiftungen  und  Gemeinden,  wegen
aller  durch  Verwalrung  ihres  Vermsgens
  entstehenden  Forderungen,  auf
den  Immobilien  ihrer  Verwalter  und
deren  Bürgen;  wenn  nicht  der  Beamte
und  dessen  Bürgen  bereits  auf  andere
Weise  mit  Emstimmung  der  Sciftungen
  oder  Gemeinden  und  mit  Genehmigung
  der  ihnen  vorgesetzten  Behörde
genügende  Sicherheit  gestellt  haben;

5)  Gutsherren,  wegen  der  Rückstände  an
den  auf  einem  Grundstücke  haftenden
grundherrlichen  Abgaben  an  Geld,  Raenralien
  oder  beistungen  ohne  Unterschied,
  desgleichen  wegen  der  ihren
Grundholden  gemachten  Vorschüsse  an
Saamen:  und  Speisegetreide,  auf  dem

grundbaren  Gute;  «

4)  Diejenigen,  welche  aus  einer  unbeweglichen
  Sache  eine  Realrente  zu  fordern
haben,  wegen  der  Rückstände  an  diesen
  jährlichen  Leistungen  auf  den  dar
mit  belasteten  Sachen;

5)  Minderiährige  und  unter  Curatel  gesetzte

  Personen,  wegen  aller  aus  der

geführten  Vormundschaft  oder  Curatel
begründeten  Forderungen,  auf  den  Immobilien
  ihrer  Vormünder  oder  Curatoren
  und  deren  Bürgen;  jedoch  mit

Rücksiche  auf  die  Borschriften  des  folgenden

  G.  20.;

die  Ehefrau,  wegen  ihres  bei  Eingehung

  der  Ehe,  oder  während  derfelben

eingebrachten  Vermögens,  wegen  der
aus  dem  Ehevertrage  ihr  zustehenden

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Rechte,  wegen  ihrer  Entschaͤdigungs-Ansprüche
  rücksichtlich  der  mit  ihrem
Ehemanne  übernommenen  Verbindlichkeiten,
  und  wegen  Verwendung  ihrer
von  demselben  verdußerten  Güter,  auf
den  Immobilien  ihres  Ehemannes;

Kinder,  wegen  desjenigen,  was  sie  als

Vater=  oder  Murtergut  oder  sonft  erworbenes
  Vermögen,  oder  als  Voraus
bei  Einkindschaftungen  zu  fordern  haben,
  auf  den  Immobilien  ihrer  Aeltern;
Legatarien  und  Erbschaftsgldubiger,  desgleichen
  die  Miterben,  wegen  der  in
den  Erbtheilungen  bestimmten  Hinauszahlungen,
  und  wegen  Enrwährung  der
darin  enthaltenen  Sachen,  auf  den  zu
der  Erbschaft  gehörigen  Immobilien;

9)  Baumeister  und  Bauunternehmer  und

andere  Arbeiter,  wegen  der  für  Errichtung,
  Wiederherstelung  oder  Ausbesserung
  von  Gebäuden,  Candlen  und
anderen  Werken  entstandenen  Forderungen,
  desgleichen  diejenigen,  welche  dazu
  Materialien  geliefert  haben,  auf  diesen
  Gebäuden  oder  Werken;

10)  Inhaber  oder  Pächter  von  Bierbrauereien,

  wegen  ihrer  Forderungen  an
Bierwirthe  für  abgegebenes  Bier  und
Branntwein;

11)  Gläubiger,  wegen  der  nicht  über  zwei

Jahre  rückständigen  Zinsen  von  HPypothekschulden,
  und  wegen  der  über
Ausklagung  und  Eintreibung  der  Hypothekschulden
  entstandenen  Srreicko-