Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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kosten, auf den Guͤtern, worauf ihre 
Hypothek eingetragen ist; 
12) Alle Glaͤubiger ohne Unterschied, we- 
gen jener rechtskraͤftig entschiedenen 
Forderungen, zu deren Vollzug dem 
Glaͤubiger die Immission in die Guͤter 
des Schuldners zuerkannt wurde. 
6. 18. 
2) erklaͤrtet Privatwillen. 
Durch erklaͤrten Privatwillen kann eine 
Hypothek entweder in einer letztwilligen 
Verfuͤgung, oder in einem Vertrage, ent- 
weder vom Schuldner selbst, oder von einem 
Dritten für den Schuldner (G. 4.) zuge- 
standen werden. 
14. 
Hieczu wird von Seite decenigen, wel- 
cher die Hypothek bewilliget, das Recht und 
die Fähigkeit erfordert, über die Sache zu 
verfügen, womit er durch Hopothek Sicher- 
heit stellen will. 
Wie es mit Bestellung der Horeeheken 
bei dem Antritte einer Erbschaft unter der 
Rechtswohlthat des Inventars gehalten wer- 
den soll, ist im O. 75. verordnet. 
K. 15. 
Aus einem Vertrage kann der Gläubi- 
ger die Eintragung eziner Hypothek nur als- 
dann verlangen, wenn sie in einer gültigen 
und, wo es die Gesetze nach Verschiedenheit 
der Rechtsgeschaͤfte oder Personen fordern, 
offenilichen Urkande ausbrücklich bedungen 
wurde; zu Verträgen siegelmiäßiger Perso- 
nen bedarf es nach den Edicte über die Sie- 
— 
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gelmäßigkeit F. 5. und 6. keiner gerichtli, 
chen Fertigung. 
Der bei Verdußerung einer Sache be- 
dungene Vorbehalt des Eigenthums zur 
Sicherstellung des rückständigen Kaufeprei- 
ses berechelgt den Gläubiger, dafür auf die 
verußerte Sache eine Hypothek eintragen 
zu lasson. 
. 16. 
Hat der Schuldner fuͤr eine an sich rich- 
tige Forderung die Eintragung der Hypo- 
thek, zu deren Vornahme er gehoͤrig gela- 
den worden, vor sich gehen lassen, so kann 
die eingetragene Hypothek aus dem Grunde, 
daß für diese kein Rechtstitel (F. 9.) vor- 
handen gewesen sey, nicht angefochten werden. 
# . 1r. 
3) allgemelne. Bestimmungen, oh- 
ne Unterschied des Rechtstitels. 
Das Rechte des Gläubigers auf Erwer- 
bung einer Hypothek erstreckt sich in Anse- 
hungedes Gegenstandes, auf welchem, und 
in Ansehung der Forderung, für welche die 
Hopothek erworben werden soll, nicht wei- 
ter, als es Gesehe oder Privatwille (F. 12. 
bis 16.) demselben einrdumen. 
§. 18. 
Ist die Sache, worauf der Gläubiger 
eine Hypothek erworben harc, durch eine aus 
Verschulden des Eigenthümers entstandene 
Verschlimmerung im Werehe so gemindert, 
daß sse dem Gläubiger für seine Forderung 
niche mehr hinlängliche Sicherheit leister, 
so kann der Gläubiger für das, was ihm
	        
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