ter des Wohnorts unterrichtet werden.
Ferner sind der Vormund, so wie der
Mebcurernund einer minderjaͤhrigen
Braut, und die vormundschaftliche Be-
hoͤrde bei eigener Haftung verbunden,
den Cintrag in das Hypothekenbuch auf
das Vermögen des Bräuigams für
das Heirathsgur und alle der Nutnies-
fun3 oder der Administration des Ehe-
manne überlassene Illaten zu besorgen.
5)) Endlich sind befuge, die Eintragung
einer Hyporhek im Namen eines An-
dern zu verlangen, die Gerichte in allen
übrigen, außer den ad 3. bemerkten
Fällen, wo das Gesetz denselben die
Verbindlichkeit auferleg#, Forderungen
bei dem Hypothekenamte anzumelden,
oder überhaupt Anträge in Bezug auf
das Hypothekenwesen zu siellen.
. 105.
Das Hypothekenamt muß jedes bel dem-
selben angebrachte Gesuch sorgfältig prüfen,
ganz unstatthafte Gesuche sogleich abweisen,
bei entdeckten Mängeln, die noch gehoben
werden können, dem Anmeldenden eröffnen,
was er noch beizubringen habe.
§. 10.
Jedes Gesuch um die förmliche Eintra-
gung schließt das Gesuch um einstweilige
Vormerkung stillschweigend in sich; das
Hypothekenamt ist daher verbunden, von
senem Gesuche, wenn es nicht ganz als un-
statthaft zu verwerfen ist, dessen Gewäh-
6#
rung aber noch anbere Vorlagen oder Ver-
nehmungen fordert, die geeignete Vormer:-
kung im Hypothekenbuche zu machen, vor-
ausgesetzt, daß die Sache zur Vormerkung
sich eigne.
. 107.
Auf Verlangen oder mit ausdrücklicher
Einwilligung dessenigen, für welchen der
Eintrag eine Verbindlichkei hervorbringe,
z. B. des Schuldners, des Verkäufers, des
Cedenten, oder bei Löschungen des Glaͤubi-
ers u. dgl. kann die Eintragung in das
Hopothekenbuch auch ohne Belseyn oder
Verlangen desjenigen, welcher dadurch ein
Recht oder einen Vortheil erhält, vorge-
nommen werden.
§. 108.
Bloße Protestationen oder Vormerkun=
gen sind auf Verlangen desjenigen, welcher
dadurch sein Recht auf allen Fall gegen
Schaden sscher stellen will, auch ohne Bei-
seyn oder Einwilligung des andern Theils
in das Hopothekenbuch einzuschreiben. Von
einer jeden solchen Einschreibung ist dem
Besitzer der Sache sofort Nachricht zu er-
theilen.
G. 109.
Soll aber die förmliche Eintragung ge-
schehen, um dadurch ein Recht zu erwerben,
so kann diese nie auf einseitiges Verlangen,
sondern nur mit Veonehmung dessenigen,
gegen welchen das Recht erworben werden
soll, vorgenommen werden.