Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

63

—

nehmung  desjenigen,  gegen  welchen  dadurch
  ein  Reche  erworben  werden,  oder
dessen  Recht  dadurch  verlohren  gehen
soll,  nach  ndherer  Vorschrift  der  Fen
100  sed-.  und  153  geschehe.

daß  alle  Auszüge  aus  dem  Hypothekenbuche
  und  alle  nach,  demselben  zu  macheuden
  Ausfersigungen  damn  vollkemmen
  uͤbereinstimmen.

S.  99.
Ueberdies  muß  das  Hypethekenamt  bei
gleicher  Hastung:

1)  an  Orten,  wo  die  allgemeine  Gujterge
meinschaft  der  gesehzliche  Guͤtersta
ter  den  Eheleuten  ist,  sowohl  bei  Veraͤnderung
  des  Besilzes,  als  bei  fteiwi
lig  bestellten  Hyvpotheken  uͤber  den  Guͤ—
terstand  des  Betheiligten  Rachfrage  halten,
  und  nach  Umständen  den  andern
Ehetheil  zur  Erklärung  über  das  einzu'
tragende  Rechtsgeschäft  vorkaden;  des-Fleichen:


)  wenn  bei  Veränderung  des  Bestere
aus  den  darüber  vorgelegten  Urkunen
erhellt,  daß  der  Uebergebende  sich  das
Eigenthum  oder  eine  Hoypcthek  für  den
Kausschilling,  oder  für  seine  Person

MAlimente  vorbehalten  habe,  oder  statt
des  Kaufschillings  bestimmte  kunftige
Hinausbezahlungen  oder  Leistungen  von
dem  Uebernebmer  bedungen  worden,  darüber
  sogleich  bei  Eintragung  des  neuen
Besittitels  die  zu  Sicherung  dieser
Rechte  durch  O.  139  vorgeschriebenen

4

—  64

Einträge,  auch  ohne  ausdrückliches
Perlangen  des  Betheiligten  vornehme.

S.  100.

Wegen  Unterlassung  dersenigen  Handlungen;
  worüber  jeder  Betheiligte  für  Er
haltung  seiner  Rechte  selbst  zu  sorgen  hat,
se  wie  jener,  zu  deren  unaufgefordetter
Vornahme  die  Hypothekenämter  im  G.  r.
bios  wegen  größerer  Sicherheit  der  Betheiligten
  zngewiesen  wurden,  findet  eine  Regreßklage
  gegen  das  Hypethetenamt,  als  sol-*5
  uicht  sta##.

Mit  der  Onpothekenordnung  wird  L
eine  Dienstes-JInstruction  erlassen,  welche
die  Hypothekenbeamten  fuͤr  die  Befolgung
der  im  G.  97.  enthaltenen  2  Vorschriften  dienstesverantwortlich
  macht.

S.  101.
II.  Vom  Verfahxen  in  Hypothekensachen
überhaupt.

Ein  Gesuch  in  Hopothekensachen  kann
bei  dem  Hypothekenamte  mundlich  oder
schrinlich  angebracht,  werden.  Mündliche
Gesuche  und,  Berhandsungen  ##und  sogleich
zu  Pretokoll  zu  nehmen,  schriftliche  Verhandlungen
  aber  so  viel  mäöglich  zu  vermerden.


.  102.

Dein  Hypothekensachen  ausgenemmenen
Procekolle  und  dazu  gehörenden  Produkte
und  Beilagen  müssen  sorgfältig  gesammelt
und  aufbewahrt  werden.  Die  Sammlung
und  Anordnung  wird  in  einer  vesondern  Instructien
  näher  bestimmt.