Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Verantwortung für die Vollständigkeit der 
an demselyen Tage erfolgten Einträge zu 
übernehinen. 
6. 11. 
Sobald der Conkurs von einem Gerichte 
eröffnet wird, und das gerichtliche Verbot 
nicht bereits früher dem Hypothekenamte he- 
kannt gemacht war, soll das Conkursgericht 
das erlassene Erkenntniß auf Eröffnung des 
Conkurses dem Hypothekenamte miteheilen, 
und dieses dasselbe an der gehbrigen Stelle 
in das Hypothekenbuch einschreiben. 
Da Conkursgericht ist verbunden, über 
sämmtliche, zur Conkuremasse gehörigen Im- 
mobilien des Gemeinschuldners von den Hy- 
pothekendmeern einen vollständigen und be- 
glaubigten Auszug aus dem Hypothekenbuche 
abzurerlangen, und diesen im ersten Edicte- 
tage den Gläubigern vorzulegen. „ 
Die Gläubiger bleiben dessenungeachtet 
verbunden, nach den Vorschriften der Ge- 
richtsordnung an den Edictstagen zu erscheit 
nen, und ihre Forderungen unter Bezug 
4uf den Inhale des Hypothekenbuchs zu li- 
guidiren. 
Ist eine Hypothekforderung auf den 
Namen mehrerer Gläubizer ungetheilt ein- 
getragen, so wird, wenn ein Eimelner der- 
selben die ganze Forderung liquidirt, das 
Recht der übrigen Theilnehmor erhalten, 
ohne daß hiezu im Verlaufe des Conkurses 
eine Vollmacht oder Genehmigung dersel- 
beu nothwendig ist. 
. 113. " 
III. Jon Hopothekenbüchern im Allge- 
meinen. 
Die Hypothekenbücher sollen nach einem, 
unter Beobachtung der im O. 129 u. ff. ent- 
haltenen gesetzlichen Bestimmungen, ver- 
zuschreibenden Formukare geführt und in 
dauerhaft gebundenen Feliob.inden gehalten 
werden. 
Sie können nach Umfang eines Ge- 
richts in einem Bande zusammengefaßt, oder 
nach örtlichen Verhältnissen in mehrere Bän- 
de abgetheilt werden. 
is .« 
5.120. 
Jedes unter einem Gerichte gelegene oder 
zur Competenz eines Hypothekenamts geh#r 
rende unbewegliche Gut, desgleichen jedes 
den unbeweglichen Sachen gleichgeachtete 
fruchtbringende Realrecht, welches unter ei- 
nem besonderen Rechtstitel besessen wird, 
soll, wenn zu dessen Eintrag eine Ver- 
anlassung gegeben ist, in dem Hypotheken= 
buche eine besondere Nummer und ein eige- 
nes Folium enthalten. 
Daher werden Gutscomplere, oder Gü- 
ter mit ihren Zugehörungen nur unrer einer 
Rummer und auf demselben Folium vorget- 
tragen so lange nur auf dem ganzen Guts= 
complere Hypetheken eingetragen wesden sol- 
len; wenn sich aber die Partheien darüber 
vereinigen, nur auf einzelne Bestandeheile 
einee, Gurscomplexss, eder Zugehörungen
	        
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