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Verantwortung für die Vollständigkeit der
an demselyen Tage erfolgten Einträge zu
übernehinen.
6. 11.
Sobald der Conkurs von einem Gerichte
eröffnet wird, und das gerichtliche Verbot
nicht bereits früher dem Hypothekenamte he-
kannt gemacht war, soll das Conkursgericht
das erlassene Erkenntniß auf Eröffnung des
Conkurses dem Hypothekenamte miteheilen,
und dieses dasselbe an der gehbrigen Stelle
in das Hypothekenbuch einschreiben.
Da Conkursgericht ist verbunden, über
sämmtliche, zur Conkuremasse gehörigen Im-
mobilien des Gemeinschuldners von den Hy-
pothekendmeern einen vollständigen und be-
glaubigten Auszug aus dem Hypothekenbuche
abzurerlangen, und diesen im ersten Edicte-
tage den Gläubigern vorzulegen. „
Die Gläubiger bleiben dessenungeachtet
verbunden, nach den Vorschriften der Ge-
richtsordnung an den Edictstagen zu erscheit
nen, und ihre Forderungen unter Bezug
4uf den Inhale des Hypothekenbuchs zu li-
guidiren.
Ist eine Hypothekforderung auf den
Namen mehrerer Gläubizer ungetheilt ein-
getragen, so wird, wenn ein Eimelner der-
selben die ganze Forderung liquidirt, das
Recht der übrigen Theilnehmor erhalten,
ohne daß hiezu im Verlaufe des Conkurses
eine Vollmacht oder Genehmigung dersel-
beu nothwendig ist.
. 113. "
III. Jon Hopothekenbüchern im Allge-
meinen.
Die Hypothekenbücher sollen nach einem,
unter Beobachtung der im O. 129 u. ff. ent-
haltenen gesetzlichen Bestimmungen, ver-
zuschreibenden Formukare geführt und in
dauerhaft gebundenen Feliob.inden gehalten
werden.
Sie können nach Umfang eines Ge-
richts in einem Bande zusammengefaßt, oder
nach örtlichen Verhältnissen in mehrere Bän-
de abgetheilt werden.
is .«
5.120.
Jedes unter einem Gerichte gelegene oder
zur Competenz eines Hypothekenamts geh#r
rende unbewegliche Gut, desgleichen jedes
den unbeweglichen Sachen gleichgeachtete
fruchtbringende Realrecht, welches unter ei-
nem besonderen Rechtstitel besessen wird,
soll, wenn zu dessen Eintrag eine Ver-
anlassung gegeben ist, in dem Hypotheken=
buche eine besondere Nummer und ein eige-
nes Folium enthalten.
Daher werden Gutscomplere, oder Gü-
ter mit ihren Zugehörungen nur unrer einer
Rummer und auf demselben Folium vorget-
tragen so lange nur auf dem ganzen Guts=
complere Hypetheken eingetragen wesden sol-
len; wenn sich aber die Partheien darüber
vereinigen, nur auf einzelne Bestandeheile
einee, Gurscomplexss, eder Zugehörungen