Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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C. 128. 
Das Hypothekenbuch soll mit Einschluß 
der Blätter, welche für die folgenden Ein- 
träge vorldufig leer bleiben, paginirt, und 
jedem Bande ein doxpeltes alphaberisch ge- 
ordnetes Register, das eine nach der Be- 
nennung der Güter, das andere nach den 
Namen der Besitzer angehängt, und das 
letzte auch hinsichtlich der Besitzveränderun= 
gen in einem stets reccificirten Zustande er: 
halten werden. 
§. 120. 
V. Von den Nudriken des Hypotheken= 
buchs. 
Das Hppochekenbuch ha# folgende Häiupt= 
rubriken: 
I. die Sache, worauf Hypotheken einge- 
tragen werden können, nebst den dar- 
auf haftenden besondern Reallaten; 
I., der Besitzer und der Besigtzeitel, nebst 
den Beschränkungen des Eigenthü- 
mers in der Diesposstion; 
III. die Hypetheken mit Inbegriff deren 
Cessionen und böschungen. 
. 130. 
1) von der ersten Rubrik. 
Bei jedem Grundstäcke oder Realrechte, 
welches ein eigenes Folium im Hypotheken- 
buche erhält, wird auf das erste Blatt die 
Nummer und alles dassenige gesetzt, was die 
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Sache von andern unterscheidet; dazu ge- 
hören besonders: 
1) der Name der Sache, soferne sie eine 
besondere Benennung fuͤhrt; 
2) ihre naͤhere Bezeichnung, ob sie ein 
grundherrliches Gut mit oder ohne Ge- 
richtsbarkeit, ein Haus, Gutscomplex, 
ein walzendes Grundstuͤck, ein Acker, 
eine Wiese, ein Wald, ein fruchtbares 
Realrecht, z. B. Zehentrecht u. dgl. sey; 
3) die Kennzeichen, wedurch die Sache 
von andern gleicher Art oder Jleichen 
Namens unterschieden wird, insbeson- 
dere ihre Lage, Größe u. dgl. 
4) bie einzelnen Bestandcheile eines Guts- 
complerxes, die Gült= und Grundzins" 
Leistungen unter der zum C. 22. Num- 
mer 5. bemerkten Beschränkung, wer- 
den nicht verzeichnet, sondern hinsicche- 
lich derselben ist im Hypothekenbuche 
bloß mit Angabe des Steuerdisirikts 
auf das Steuerkataster zu verweisen, dess 
sen Einsicht den Betheiligten von dem 
einschlaͤgigen Rentamte gestattet wer- 
den soll; in dessen Ermanglung kann 
auf andere Gutebeschreibungen, z. B. 
Urbarien, Saal: und Lagerbücher und 
dergleichen, verwiesen werden. Man- 
gelt es auch hieran, so sind die Bestand-= 
theile eines Guts nach ihrer Beschaf- 
fenheic Umfang, Anzahl, z. B. die 
Zahl der Aecker, Wiesen, Weiher, die 
Größe der Waldungen u. dgl. beilußg
	        
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