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3. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und
Fleischbeschaugesetz und der Fleischbeschau-Zollordnung. Vom 9. Mai 1904.
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Der Bundesrat hat beschlossen,
I. den § 10 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze
(Zentralblatt für 1902, Beilage zu Nr. 22 S. 34 ), wie folgt, zu fassen:
8 10.
(1) Die unmittelbare Durchfuhr ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu
betrachten. « «
(2) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, bei
dem die Ware wieder ausgeführt wird, ohne im Inland eine Bearbeitung zu erfahren
und ohne aus der zollamtlichen Kontrolle oder — im Postverkehr — aus dem Gewahrsame
der Postverwaltung zu treten.
(8) Bei der Überführung von Fleisch auf ein Zollager gilt der Fall der unmittelbaren
Durchfuhr nur dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im Abs. 2 bezeichneten
Voraussetzungen, bereits bei der Anmeldung des Fleisches zur Niederlage sichergestellt
wird, daß eine Abfertigung des Fleisches in den freien Verkehr ausgeschlossen ist. «
-II.Die§§3,11,23und26derFleischbefchau-Zollordnung(Zentralblattfür1903S.32),wie
folgt, zu fassen:
83.
Die unmittelbare Durchfuhr ist als Einfuhr im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
nicht zu betrachten.
Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, bei dem
die Ware wieder ausgeführt wird, ohne im Inland eine Bearbeitung zu erfahren und
ohne aus der zollamtlichen Kontrolle oder — im Postverkehr — aus dem Gewahrsame
der Postverwaltung zu treten.
Bei der Uberführung von Fleisch auf ein Zollager gilt der Fall der unmittelbaren
Durchfuhr nur dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im Abs. 2 bezeichneten
Voraussetzungen, bereits bei der Anmeldung des Fleisches zur Niederlage sichergestellt
wird, daß eine Abfertigung des Fleisches in den freien Verkehr ausgeschlossen ist.
E 11.
Der Untersuchung unterliegt ferner nicht:
1. das von Reisenden zum Verbrauch auf der Reise mitgeführte Fleisch. Hierher
gehört insbesondere das von Seeschiffen als Schiffsproviant mitgeführte Fleisch,
sofern es nicht vom Schiffe entfernt wird; das Fleisch, welches den mutmaßlichen
Bedarf der Schiffsmannschaft während der Dauer des Aufenthalts des Schiffes
im Inland übersteigt, ist unter zollamtlichen Verschluß zu setzen; von der Verschluß-
anlage kann abgesehen werden, wenn das Schiff unter besonderer Zollbewachung steht;
2. das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch. ·
Die unmittelbare Durchfuhr, welche im Zollpapier ausdrücklich zu beantragen ist,
hat auf Begleitschein I oder Begleitzettel und unter zollamtlichen Verschluß, und zwar
nach Möglichkeit unter Raumverschluß, zu erfolgen. An Stelle des Verschlusses kann
auf kürzere Strecken zollamtliche Begleitung treten. Die über derartige Fleischsendungen
ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten am oberen Rande der ersten Seite
den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu bewirkenden Vermerk „Fleischbeschau“".