91
ladene in dem anberaumten Termine, so ist
nach Vorschrift der Gerichtsordnung weiter
zu verfahren. Bleibt er aber aus, so
wird, im Falle sich der Autrag auf Loͤschung
ber Hypothek in gerichzlichen Urkunden grün-
der, nach Produktion derselben die Erlö-
schung der Hypothek für zugestanden erachtet,
hiernach die Löschung von dem Gerichte er-
kannt, und auf erfolgte Mittheilung des Er-
kenntnisses an das Hypothekenamt, von demsel:
beu vollzogen. — Sind dagegen von dem die
Löschung Nachsuchenden rivaturkunden,
oder anderweite Beweismittel der behaupte-
ten Erlöschung der Hypothek beigebracht, so
wird, wenn der Abwesende nicht schon mit
einem Curator versehen ist, demselben ein
Curator ad boc beigegeben, und mit sol-
chem das Beweisverfahren bis zum Endur-
cheil fortgesetzt, nach dessen Maaßgabe daun
vom Hypothekenamte das Weitere, wie oben,
zu verfuͤgen ist.
In allen uͤbrigen Faͤllen, wo die Loͤschung
der für einen Abwesenden eingetragenen Hy-
pothek nachgesucht wird, hat das zum F. 82
angeordnete Amortisationsverfahren einzu-
K#ten
160#
.
Die ksschung wegen verspäteten Ein-
##ge (Titel I. S. 73— 75.) kann nur auf
Verlangen des Gerichto, welches in dem
Cenkurst oder in Behandlung der überschul-
92
deten Erbmasse zustaͤndig ist, und nach vor-
gaͤngiger Vernehmung des eingetragenen
Giaͤubigers erfolgen.
§S. 161.
Wird die böschung der Hypochek ver-
langt, weil die Forderung durch Compen=
sation erloschen ist, so muß über die Rich-
tigkeit der Compensation der Hypothekgläu=
biger vorher vernommen, und wenn er der-
selben widerspricht, die Sache, nach hievon
in den geeignetren Fällen geschehener Vor-
merkung, an das Gericht verwiesen werden.
Wird die Löschung auf den Grund der
Consolidation verlangt, so muß der Reches-
titel, kraft dessen das Reche des Hypothek-
glaubigers auf den Schuldner übergegangen
ist, durch gerichtliche Urkunden, Theilungs-
briese, amtliche oder im Falle des F. 141.
durch Zeugnisse siegelmäßtger Berwandten
vollkommen bewiesen seyn.
§&. 162.
In wieserne die köschung der Hypothek
wegen geleisteter Zahlung geschehen muß, ist
nach den im G. 158. aufgestellten Grund=
fä#ßzen zu bemessen. Abschlagszahlungen sind
als theilweise köschungen nach sleicher Vor-
schrift zu behandeln.
.
Die dsschung der Hypotheken, welche
163.