Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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ladene in dem anberaumten Termine, so ist 
nach Vorschrift der Gerichtsordnung weiter 
zu verfahren. Bleibt er aber aus, so 
wird, im Falle sich der Autrag auf Loͤschung 
ber Hypothek in gerichzlichen Urkunden grün- 
der, nach Produktion derselben die Erlö- 
schung der Hypothek für zugestanden erachtet, 
hiernach die Löschung von dem Gerichte er- 
kannt, und auf erfolgte Mittheilung des Er- 
kenntnisses an das Hypothekenamt, von demsel: 
beu vollzogen. — Sind dagegen von dem die 
Löschung Nachsuchenden rivaturkunden, 
oder anderweite Beweismittel der behaupte- 
ten Erlöschung der Hypothek beigebracht, so 
wird, wenn der Abwesende nicht schon mit 
einem Curator versehen ist, demselben ein 
Curator ad boc beigegeben, und mit sol- 
chem das Beweisverfahren bis zum Endur- 
cheil fortgesetzt, nach dessen Maaßgabe daun 
vom Hypothekenamte das Weitere, wie oben, 
zu verfuͤgen ist. 
In allen uͤbrigen Faͤllen, wo die Loͤschung 
der für einen Abwesenden eingetragenen Hy- 
pothek nachgesucht wird, hat das zum F. 82 
angeordnete Amortisationsverfahren einzu- 
K#ten 
160# 
. 
Die ksschung wegen verspäteten Ein- 
##ge (Titel I. S. 73— 75.) kann nur auf 
Verlangen des Gerichto, welches in dem 
Cenkurst oder in Behandlung der überschul- 
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deten Erbmasse zustaͤndig ist, und nach vor- 
gaͤngiger Vernehmung des eingetragenen 
Giaͤubigers erfolgen. 
§S. 161. 
Wird die böschung der Hypochek ver- 
langt, weil die Forderung durch Compen= 
sation erloschen ist, so muß über die Rich- 
tigkeit der Compensation der Hypothekgläu= 
biger vorher vernommen, und wenn er der- 
selben widerspricht, die Sache, nach hievon 
in den geeignetren Fällen geschehener Vor- 
merkung, an das Gericht verwiesen werden. 
Wird die Löschung auf den Grund der 
Consolidation verlangt, so muß der Reches- 
titel, kraft dessen das Reche des Hypothek- 
glaubigers auf den Schuldner übergegangen 
ist, durch gerichtliche Urkunden, Theilungs- 
briese, amtliche oder im Falle des F. 141. 
durch Zeugnisse siegelmäßtger Berwandten 
vollkommen bewiesen seyn. 
§&. 162. 
In wieserne die köschung der Hypothek 
wegen geleisteter Zahlung geschehen muß, ist 
nach den im G. 158. aufgestellten Grund= 
fä#ßzen zu bemessen. Abschlagszahlungen sind 
als theilweise köschungen nach sleicher Vor- 
schrift zu behandeln. 
. 
Die dsschung der Hypotheken, welche 
163.
	        
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