Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Wormerkungen im Hypothekenbuche gelöscht 
werden können, und wie dabei zu verfahren, 
ist den Bestimmungen gegenwärtigen Ge- 
setzes gemäß, insbesondere nach Vorschrift 
des G. 158. nach Verschiedenheit der Fälle 
und des Grundes, aus welchem die #6" 
schung verlangt wird, zu beurthailen. 
. 169. 
Jede Löschung wird nebst dem ordent- 
lichen Eintrage auch an demselben Orte, 
wo sich die zu löschende Einschreibung be- 
findet, mit dem Worte „gelöscht“ unter 
Hinweisung auf die Nummer des vollstän- 
digen Eintrags kurz bemerkt. 
§. 170. 
VI. Pon den Recognitiensscheinen und 
Hypothekenbriesen. 
Necognitionsscheine sind Certisicate, wel- 
che das Hypothekenamt über eine im Hypo- 
chekenbuche geschehene Einschreibung aus- 
stellt. 
Fertigt dasselbe uͤber eine in das Hypo- 
thekenbuch eingetragene Hypothek eine Ur- 
kunde aus, so wird diese ein Hypocheken= 
brief genannt. 
. 171. 
Der Necognitionsschein maß bezeichnen, 
werin der Eintrag bestanden, dann auf 
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welche Sache und an welchem Tage derselbe 
geschehen ist. 
Dabei soll der Band und die Seite des 
Hopothekenbuches, wo sich der Einttag be- 
findet, bemerkt werden. 
9§. 122. 
Solche Scheine köunen besonders aus- 
gestellt werden; wenn aber mit dem Gesuche 
um den Eintrag die berreffende Urkunde 
vorgelegt wurde, so ist das Certificat auf 
diese Urkunde selbst zu schreiben, und es kann 
in diesem Falle kurz, mit Beziehung auf die 
Urkunde selbst, abgesaßt werden. 
. 173. 
In dem SHypothekenbriese wuß ansge- 
drückt seyn: 
14) Vor' und Geschlechtsname, Stand 
oder Gewerbe und Wohnort desjenigen, 
für welchen die Hypothek erworben 
wurde; 
2) eine gleiche Bezeichnung desjenigen, 
auf dessen Eigemhum sie erworben 
wurde; 
3) die Sache, auf welche die Hypothek 
eingetragen wurde, mit dem Beisatze: 
a) des lehen; oder grumdherrlchen
	        
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