Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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dem Hypotheken#amte entferut werden 
moͤchten, werden in der über den Voll- 
Ing des- Hyrotheken-Oesetzes zu erlasseur 
doa Instruction berückssichtiget werden. 
Den weitern Amtrag der Stände, 
daß an dieselben baldmöglichst ein Ge- 
soetzes Vorschlag zur Beseitigung, der im 
Hypotheken-Gesetze des Nheinkreises be- 
stehenden Gehrechen und Unvollkommen- 
heiten gebracht, und daben der Bedacht 
senommen werde, daß die Hopotheken- 
bewahrer für die Gleichförmigkeit der 
Schuld-Verzeichnisse (Berdoranx) mit 
Den Hypothekem-Titeln verantwortlich er- 
Uärt werden, wie auch, daß bey dem 
Enewurse des gewünschten Gesetz= Vor- 
schlages auf die Einführung des dermal 
für dos. Kzalgreich erlassenem allgemei- 
#e Hypotheken-Gesetzes auch im Nhein- 
kreise Rücksicht genommen werden möchte- 
werden Wir in Ueberlegung nehmenlassen. 
Auf den Antrag, dass von den bei der 
Schuldentilgungs - Anstalt anliegenden 
Capitalien der Stiftungen, diesen allmaͤh- 
lig, und jaͤhrlich eine bestimmte Summe 
zeimbezahltt, um viest heimbrzahlte 
Summr un Au,leihen an Güterbesitzer 
gegen zureichends Sicherhrit bestimmt 
werdem mög, werden Wir Nücksicht 
uehmen, in so weit es die Vollzjehung 
des Schuldemilgung= Gesstzes zuläßt. 
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Uebrigens koͤnnen Wir die Stiftun- 
gen in der künftigen Anlegung ihrer 
ECapitalien nicht beschränken. 
7) Auf den Antreg, wegen Reduction des 
Nennwerthes der Capitalien werden Wir 
AUnsere Staatsschuldentilgumgs-Commis- 
8) 
son anweisen, daß in Zukunft bey- 
Sa#ftungen, Communen und Privaten 
niemals mehr eine Reduction des Nor 
minalwerthes der Copitalien, wegen des 
geringern Zinsfußes vorgenommen wer- 
de. 
Den Uns ausgedruͤckten Wunsch der 
Scände, denselben einen Gesetzes = Ent- 
wurf zur Verrinfachung des Verfahrens 
bey Zwangs-Veräußerungen von Mobi- 
Uen, und bei. Vertheilung und Verstei- 
gerung, ver Güter von Mindrrjöhrigen 
im heinkreise, damm einem Gesetzes- 
Enewurf zur Regulirung der Taxen der 
Hrichtlichem Beamten in oben diesem 
Kreise vorlegrn zu lassen, werden Wir 
in Ueberlegung nehmen- 
Was übrigens den weitern Wunsch 
Hetrifft, die geeigneten Anordnungem 
rrefen zu lassen, um die Bewohner des 
Ay#nkveises gegem Tie Habsucht so mam 
cher Gerichtsbotrn und gegen willkühr- 
ache Ueberschreitungen der bestehenden 
Taxordnung möglichst zu sichern, so wird 
auch serner, wie bisher, gegen solche
	        
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