Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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wendung, wenn nicht in dem Staate, desi 
sen Unterthanen sir sind, ein Unterschied 
im Anwendung der Locations-Gesetze zum 
Machtheil Baierischer Unterthanen gesetzlich 
oder in Uebung ist, welchenfalls gegen die 
Unterthanen jenes fremden Staats die Re- 
gorsion statt sinden soll. 
In gleicher Art soll über das in Baiern 
befindliche bewegliche Vermögen eines aus- 
ländischen Unterthans, gegen welchen von 
den Gerichten seines Landes der Conkurs 
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eroͤffnet ist, ein Particular-Conkurs von 
den Baierischen Gerichten nur in Folge 
der Retorsion oder besonderer Staatsver- 
traͤge eintreten. 
Gegenwaͤrtiges Gesetz soll durch das 
Gesetzblatt bekannt gemacht werden. 
Gegeben, Tegernsee den ersten Juny, im 
Jahre Ein Tausend acht Hundert zwey und 
zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg; 
Fürst v. Wrede; 
Graf v. Triva; Graf v. Rechberg; 
Graf v. Thürhelm; Frhr. v. Lerchenseld; Graf v. Törring; Frhr. v. Zentner. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Kbnigs: 
Egid v. Kobell, 
Kdulglicher Staatsrath und General-Sekretär.
	        
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