soll denselben zwar über seinen Vorgänger
und dessen Besitztitel befragen, und dasje-
nige, was hierüber vorgelegt ist, in das
Hypothekenbuch aufnehmen, aber aller an-
dern Nachforschungen des Besitztitels oder
WVorgängers sich enthalten.
G. 5.
Wird gegen das Eigenthumsrecht des
eingetragenen Besitzers ein Rechtsanspruch
vor dem im G. 1. bestimmten Termins an-
gemeldet, so koͤnnen die gegen den Besitzer
angemeldeten Forderungen unter den Hypo-
theken nur vorgemerkt werden, mit dem
ausdrücklichen Beisaß, daß die Aufnah=
me der Vormerkung mir Vorbehalt der
Rechte desjenigen geschehen sep, welcher ei-
nen Rechtsanspruch an die Sache auges
meldet hat.
. 6.
Das Hypothekenamt ist verbunden, bei
jeder unbeweglichen Sache den Lehen- oder
Grundbarkeits: Verband, wenn er auch vom
#behen: oder Grundherrn nicht angemeldet
worden, sobald einzutragen, als ihm dersel-
hbe aus den bei dem Besitztitel vorgelegten
Urkunden, aus Steuerkatastern, oder Ur-
barien, aus den Urkunden über die anges
weldeten Forderungen oder sonst actenmäßig
bekannt wird.
&. 7.
Werden die auf speciellen Rechtscieeln
beruhenden Reallasten, welche nach F. 22.
— 125
Nummer 5. des Hypothekengesetzes eingetra'
gen werden müssen, bei dem Hypethekenamte
nicht angemelbet, so hat diese Unterlassung
keine andere Folge, als daß die Reallast den
inzwischen eingetragenen Hypotheken auf den
Fall nachstehen muß, wenn wegen derselben
die Sache um einen geringern Preis ver-
kauft, und dadurch elne Hypothekenforderung
nicht befriedigt wird.
Das Hypothekenann soll solche Real-
lasten, besonders die bei dem Verkaufe be-
dungenen Bodenzinse, sobald sie ihm bei
Nachweisung des Besitztitels oder auf
andere Art actenmäßig bekannt werden,
von Amtswegen in das Hypothekenbuch
eintragen.
Die Ewiggelder der Stadt München
bedürfen dieser Anmeldung nicht, sondern
das Hypothekename har, sobald ihm zu dem
Eintrag einer Sache in das Hypothekenbuch
die Veranlassung gegeben ist, den im Hv-O/
pothekengesetze 9. 135. bemerkten Aucszug
vom Stadt: Grundbuchamre abzuverlangen,
und hievon das Geeignete in das Hypothe=
kenbuch einzurragen. «
H.y.
Jene Forderungen, welche in die an
mehreren Orten des Koͤnigreichs unter ver-
schledenen Benennungen eingeführten, oͤf-
fenrlichen Bücher schon eingetragen find,
bleiben auch ohne Anmeldung in ihrer vol-
len Krast, und alles dasjenige, was jene
Bücher bereirs enthalten, muß, ohne neue