Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

  
soll denselben zwar über seinen Vorgänger 
und dessen Besitztitel befragen, und dasje- 
nige, was hierüber vorgelegt ist, in das 
Hypothekenbuch aufnehmen, aber aller an- 
dern Nachforschungen des Besitztitels oder 
WVorgängers sich enthalten. 
G. 5. 
Wird gegen das Eigenthumsrecht des 
eingetragenen Besitzers ein Rechtsanspruch 
vor dem im G. 1. bestimmten Termins an- 
gemeldet, so koͤnnen die gegen den Besitzer 
angemeldeten Forderungen unter den Hypo- 
theken nur vorgemerkt werden, mit dem 
ausdrücklichen Beisaß, daß die Aufnah= 
me der Vormerkung mir Vorbehalt der 
Rechte desjenigen geschehen sep, welcher ei- 
nen Rechtsanspruch an die Sache auges 
meldet hat. 
. 6. 
Das Hypothekenamt ist verbunden, bei 
jeder unbeweglichen Sache den Lehen- oder 
Grundbarkeits: Verband, wenn er auch vom 
#behen: oder Grundherrn nicht angemeldet 
worden, sobald einzutragen, als ihm dersel- 
hbe aus den bei dem Besitztitel vorgelegten 
Urkunden, aus Steuerkatastern, oder Ur- 
barien, aus den Urkunden über die anges 
weldeten Forderungen oder sonst actenmäßig 
bekannt wird. 
&. 7. 
Werden die auf speciellen Rechtscieeln 
beruhenden Reallasten, welche nach F. 22. 
— 125 
Nummer 5. des Hypothekengesetzes eingetra' 
gen werden müssen, bei dem Hypethekenamte 
nicht angemelbet, so hat diese Unterlassung 
keine andere Folge, als daß die Reallast den 
inzwischen eingetragenen Hypotheken auf den 
Fall nachstehen muß, wenn wegen derselben 
die Sache um einen geringern Preis ver- 
kauft, und dadurch elne Hypothekenforderung 
nicht befriedigt wird. 
Das Hypothekenann soll solche Real- 
lasten, besonders die bei dem Verkaufe be- 
dungenen Bodenzinse, sobald sie ihm bei 
Nachweisung des Besitztitels oder auf 
andere Art actenmäßig bekannt werden, 
von Amtswegen in das Hypothekenbuch 
eintragen. 
Die Ewiggelder der Stadt München 
bedürfen dieser Anmeldung nicht, sondern 
das Hypothekename har, sobald ihm zu dem 
Eintrag einer Sache in das Hypothekenbuch 
die Veranlassung gegeben ist, den im Hv-O/ 
pothekengesetze 9. 135. bemerkten Aucszug 
vom Stadt: Grundbuchamre abzuverlangen, 
und hievon das Geeignete in das Hypothe= 
kenbuch einzurragen. « 
H.y. 
Jene Forderungen, welche in die an 
mehreren Orten des Koͤnigreichs unter ver- 
schledenen Benennungen eingeführten, oͤf- 
fenrlichen Bücher schon eingetragen find, 
bleiben auch ohne Anmeldung in ihrer vol- 
len Krast, und alles dasjenige, was jene 
Bücher bereirs enthalten, muß, ohne neue
	        
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