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Anmelbung obder Pruͤfung und ohne Ko-
sten, sogleich in die nach dem Hypotheken-
Gesetze anzulegenden Hypothekenbuͤcher uͤber-
tragen, dabei auch die Ordnung der darin
eingetragenen Forderungen genau beibehal-
ten werden.
Das den noch nicht erloschenen Lehen-
eonsensen in Franken bisher zugestandene
GSeparationsrecht hat die Wirkung, daß
diese Lehenconsense bei dem Uebertrage in
das Hypothekenbuch allen, obgleich aͤltern,
Hopocheken vorgesetzt werden.
Damit jeder Betheiligte von der richti-
gen Uebertragung seiner Forderung in die
neuen Hypothekenbuͤcher waͤhrend des zu
deren vollkommener Herstellung im solgen
den C. 17. bestimmten Zeitraums sch durch
eigene Einsicht uͤberzeugen kaun,
die vorigen Buͤcher sorgfaͤltig aufbewahrt
werden.
G. 9.
Alle andern Forderungen, welchen aus
bereits eingegangenen oder bis zu dem C. 1.
bestimmten Termine einzugehenden Rechts-
geschaͤften eine ausdruͤckliche oder stillschwei-
gende (gesetzliche) General- oder Special-
hiypothet oder ein den Hypotheken gleiches
Vorjzugsrecht zusteht, muͤssen innerhalb
des angefuͤhrten Termines bei dem Hypothe-
kenamte zum Eintrag in das Hypothekenbuch
angemeldet werden. ·
Wer diese Anmeldung unterlaͤßt, der
kann nachher gegen den Besther der Sache,
sollen.
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wenn dieser sein Schuldner nicht ist, oder
von der Hypothek keine Wissenschaft harte,
die Forderung niche mehr geltend machen;
sedoch behält er das Reche, auf dem unbe-
weglichen Vermögen seines Schuldners oder
dessen Erben eine Hypothek eineragen zu
lassen, diese aber wird orst von Zeic der
Eintragung an wirksam.
S. 10.
Jede imnerhalb des K. 1. bestimmeen
Termins angemeldete Forderung, sle mag
vor oder nach der Verkündung des gegen-
wärrigen Gesetzes entstanden seyn, behält
in Kraft der Anmeldung denjenigen Vor-
zug, welcher derselben nach der bie zu senem
Zeitpunkte an jedem Orte geltenden Hriorit
tärsordnung, es sey in Folge des Separa,
tions= oder Quast Separations= Rechts,
oder der verschiedenen Classen der damals
seltenden Prioritätsordnungen, zukommt.
Doise Forderungen mässen enrweder nach
dem angeführten Vorzug oder mit auedrück,
lichem Vorbehalt desselben in das Hypoche-
kenbuch eingerragen werden.
Streitigkeiten uͤber dieses Vorzugsrecht
sind vom Hypothekenamte, nach sruchtlosem
Versuche der Guͤte, an das zustaͤndige Ge-
richt zu verweisen, und von diesem unter
den Betheiligten gleich jeder andern streiti-
gen Rechtssache zu behandeln und zu ent-
schelden.
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