Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Anmelbung obder Pruͤfung und ohne Ko- 
sten, sogleich in die nach dem Hypotheken- 
Gesetze anzulegenden Hypothekenbuͤcher uͤber- 
tragen, dabei auch die Ordnung der darin 
eingetragenen Forderungen genau beibehal- 
ten werden. 
Das den noch nicht erloschenen Lehen- 
eonsensen in Franken bisher zugestandene 
GSeparationsrecht hat die Wirkung, daß 
diese Lehenconsense bei dem Uebertrage in 
das Hypothekenbuch allen, obgleich aͤltern, 
Hopocheken vorgesetzt werden. 
Damit jeder Betheiligte von der richti- 
gen Uebertragung seiner Forderung in die 
neuen Hypothekenbuͤcher waͤhrend des zu 
deren vollkommener Herstellung im solgen 
den C. 17. bestimmten Zeitraums sch durch 
eigene Einsicht uͤberzeugen kaun, 
die vorigen Buͤcher sorgfaͤltig aufbewahrt 
werden. 
G. 9. 
Alle andern Forderungen, welchen aus 
bereits eingegangenen oder bis zu dem C. 1. 
bestimmten Termine einzugehenden Rechts- 
geschaͤften eine ausdruͤckliche oder stillschwei- 
gende (gesetzliche) General- oder Special- 
hiypothet oder ein den Hypotheken gleiches 
Vorjzugsrecht zusteht, muͤssen innerhalb 
des angefuͤhrten Termines bei dem Hypothe- 
kenamte zum Eintrag in das Hypothekenbuch 
angemeldet werden. · 
Wer diese Anmeldung unterlaͤßt, der 
kann nachher gegen den Besther der Sache, 
  
sollen. 
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wenn dieser sein Schuldner nicht ist, oder 
von der Hypothek keine Wissenschaft harte, 
die Forderung niche mehr geltend machen; 
sedoch behält er das Reche, auf dem unbe- 
weglichen Vermögen seines Schuldners oder 
dessen Erben eine Hypothek eineragen zu 
lassen, diese aber wird orst von Zeic der 
Eintragung an wirksam. 
S. 10. 
Jede imnerhalb des K. 1. bestimmeen 
Termins angemeldete Forderung, sle mag 
vor oder nach der Verkündung des gegen- 
wärrigen Gesetzes entstanden seyn, behält 
in Kraft der Anmeldung denjenigen Vor- 
zug, welcher derselben nach der bie zu senem 
Zeitpunkte an jedem Orte geltenden Hriorit 
tärsordnung, es sey in Folge des Separa, 
tions= oder Quast Separations= Rechts, 
oder der verschiedenen Classen der damals 
seltenden Prioritätsordnungen, zukommt. 
Doise Forderungen mässen enrweder nach 
dem angeführten Vorzug oder mit auedrück, 
lichem Vorbehalt desselben in das Hypoche- 
kenbuch eingerragen werden. 
Streitigkeiten uͤber dieses Vorzugsrecht 
sind vom Hypothekenamte, nach sruchtlosem 
Versuche der Guͤte, an das zustaͤndige Ge- 
richt zu verweisen, und von diesem unter 
den Betheiligten gleich jeder andern streiti- 
gen Rechtssache zu behandeln und zu ent- 
schelden. 
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