Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

  
Mlchtverletzungen nach aller geseglichen 
Strenge verfahren werden. 
Auf den Antrag, die Auoscheidung un 
einbringlicher Activen betressend, werden 
Wir Unsere Staateschuldenrilgunge- Com- 
mission und Unsern obersten Rechmuge- 
Hhof beauftragen, die dermal uneinbring- 
lichen Activ-Capitalien und Zinsen in 
den folgenden Nechmungs Vokrträzen von 
den übrigen ausscheiben, und nur inner- 
halb der Linke aufnchmen zu lassen. 
10) Auf den Antrag, die Wirlung der An- 
meldung von Forderungen bey den Staats- 
Verwaltungostelen betreffend, erllaͤren 
Wir, daß unsere Absicht nlemals habe 
dahin gehen koͤnnen, innerhalb der ge- 
setzlich bestimmten Zeit die Betheiligten, 
welche dey Unlerm Staats-Mimsterimm 
der Flnanzen oder Unserer Schulden= 
Tülgungs-Commissson re Forderungen 
engemeldet haben, im Falle sich ergeben- 
der Anstände den ihnen verfassungsge- 
mäß ossenstehenden Rechteweg zu ver- 
sagen. 
11) Nach dem Antrage wegen Revislon der 
Gewerbosteuer, werden Wir ein Gewerb- 
steuer-Geseg in nothwendiger Verbindung 
schen den Bewerba- und den uͤbrigen 
Steuern vearbeiten, und die Berathung 
ber ein allgemeines Steuer· System sort- 
setzen lassen. 
Die nach Unseremn Edikte vom 15. Aprũ 
1814 periodisch vorzunehmende Gewerbssteuer- 
Rerision ist berens allenthalben angrordnet. 
10 Autrag uber die Zugplehstener. JIn 
Folge der Uns in dem Finanzgesetze 
von 1819 vorbehaltenen Entschliessungen 
bewilligen Wir von 18622 anfangend die 
gänzliche Aufhebung der Zugvieh-Steuer 
in den eche ältern zoreisen, dann dem Un- 
termatn= und SAheinkreise einen verhaͤlt- 
nißmäßigen Struernachlaß, sedem Kreise 
von 70000 fl., in der Art, daß derselbe 
in dem Nheinkrelse mach Bernehmung des 
Landrathes, insbesondere an der Thür= 
und Fenster= Tore, soweit sie die Land= 
bewohner trifft, Statt finden, in dem 
Unter- Mainkreise Lingegen, die Summe 
der 20000 fl. auf die Fünf, in jenem 
Kreise ver einigten Gebicrocheile nach Ver- 
hältniß der Gesammt= Besteuerung zur 
Erleichterung der Gruudbesiter vercheilt 
werden foll. · 
Wir behattes Uns vor den auf das ver- 
malige Großherzogthum Würzvurg rreffenden 
Antheil an der allgemeinen Schotzung, die 
Amtpeile der übrigen Laudestheile nach Ver- 
mit einer allgemeinen Gewerboordnung. 
und mlr besonderer Rücksicht auf Herkel- 
lung eines richugen Verpältnsssee zwi-
	        
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