Geset-
Königreich
das
Baier n.
Nro. 4.
Mänchen, Sonnabends den 22. Juny 1822.
In b L
Geset, die Forst- Serasen und die Vollzlehung der Forst-Serafurthelle im Rheinkreise betr. Hlezu dritte
Beylage zu dem Abschiede für die Stände= Versammlung des Köntgreichs Vaiern.
Gesets
die Forst= Scrafen und die Wollziehung der
Forst-Srrafurtheile im Nheinkreise beir.
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
N.% Wir Uns von der Nothwendigkeit
4berzeugt haben, in der bestehenden Forfk=
Snrafordnung des Rheinkreises vom 30. Julius
1613 einige Modificationen noch vor Erkhei-
iung eines allgemeinen Fors“-Strafgesetzes ein-
treten zu kassen, so verordnen Wir, nach Ver-
nehmung Unseres Staars-Raths, mit Belrach
amd Zustimmung Unserer ieben und Ger
treuen, der Stände vos Neichs, wie
solgt -
—
. 1.
Bie zur Ertheilung eines allgemeinen Forst-
Strafgesetzes sind die Gerichte ermächtiget, die
in der Forst= Strafordnung des Rheinkreises
vom 30. Julius 1814 bestimmten Strafen nach
eigenem Ermessen, mit NRücksicht auf die Be-
scheffenheit der Thar, und auf die uͤbrigen
Berhältnisse des Frevlers auf zwei Drittheile
oder die Hälfte herabzusetzen. Bei allen Wald"
freveln überhaupt soll in dem ersten, zweiten
und dritken Wiederholungsfalle feine erhöhte
Geldstrase, sondern nur Gefängnißffrafe, und
war im ersten Wiederholungsfalle von fünf
Tagen, im zweiten von zehn Lagen, und im
dritten von fünfzehn Tagen Sakt sinden-
& 2.
Disin der Forst-Strafordnung des Rhei
(1)