Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

Geset- 
Königreich 
  
das 
Baier n. 
  
Nro. 4. 
Mänchen, Sonnabends den 22. Juny 1822. 
In b L 
Geset, die Forst- Serasen und die Vollzlehung der Forst-Serafurthelle im Rheinkreise betr. Hlezu dritte 
Beylage zu dem Abschiede für die Stände= Versammlung des Köntgreichs Vaiern. 
Gesets 
die Forst= Scrafen und die Wollziehung der 
Forst-Srrafurtheile im Nheinkreise beir. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
N.% Wir Uns von der Nothwendigkeit 
4berzeugt haben, in der bestehenden Forfk= 
Snrafordnung des Rheinkreises vom 30. Julius 
1613 einige Modificationen noch vor Erkhei- 
iung eines allgemeinen Fors“-Strafgesetzes ein- 
treten zu kassen, so verordnen Wir, nach Ver- 
nehmung Unseres Staars-Raths, mit Belrach 
amd Zustimmung Unserer ieben und Ger 
treuen, der Stände vos Neichs, wie 
solgt - 
— 
. 1. 
Bie zur Ertheilung eines allgemeinen Forst- 
Strafgesetzes sind die Gerichte ermächtiget, die 
in der Forst= Strafordnung des Rheinkreises 
vom 30. Julius 1814 bestimmten Strafen nach 
eigenem Ermessen, mit NRücksicht auf die Be- 
scheffenheit der Thar, und auf die uͤbrigen 
Berhältnisse des Frevlers auf zwei Drittheile 
oder die Hälfte herabzusetzen. Bei allen Wald" 
freveln überhaupt soll in dem ersten, zweiten 
und dritken Wiederholungsfalle feine erhöhte 
Geldstrase, sondern nur Gefängnißffrafe, und 
war im ersten Wiederholungsfalle von fünf 
Tagen, im zweiten von zehn Lagen, und im 
dritten von fünfzehn Tagen Sakt sinden- 
& 2. 
Disin der Forst-Strafordnung des Rhei 
(1)
	        
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