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Feinmlar Nro. 3.
Jahl-Beserlhl.
D. Königl. Oomainen-Verwyltung schuldet
aus der Gemeinde an Forst: S#fen die Sumwe
von Gulden Krenzer.
Da nun derselbe diesen Betrag in Gefolg der ihm unter dem ten 13
insinnirten Anmahnung abzuführen säumig gewesen ist, so wird ihm dazu nech ein wetterer
Termin von drei Lagen anberaumt, nach dessen Ablauf er mittelst Pfändung und Verstei-
gerung seiner Mobilien und Essekten zur Bezahlung dieser Schuld angehalten werden foll.
Gefertiget und ausgestellt zu den ten 18
(das Königl. Rentamt)
Ich unterzeichneter Nentbote habe vorstehenden Zahl-Befehl unter dem heutigen
dem wohnhaft in der Gemeinde
gebdrig insinuirt und demselben Abschrift davon zugestellet.
den ten 13
Kestenbetrag 0 kr.
Formular Nro. 4.
Weisung zur Pfändung und Vorsteigerung.
D. der Bürger wohnhoft in der Gemeinde
die Summe von Gulden Kreuzer, welche derselbe laut Urtheil
des Friedensgerichls zu vom ten 13
für Ferst-Strafe schuldet, der gegebenen Namahnung und des ihm ertheilten Jahl-Befehls
ohngeachtet nicht berichtiget hat, so wird der Gerichtsbore hiemit aufgefordert, gegen be-
nannten Schuldner mittelst Pfindung und Verkauf von Mobiliar-Gegenständen bis zum
Betrag der schultigen Summe nebst Kosteu roranzuschreiten.
den ten 18
(das Königl. Rentamt)