Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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An dem Orte und Tage der Versteige- 
rung soll unmittelbar vor Eroͤffnung dersel- 
ben eine aͤhnliche muͤndliche Verkuͤndigung 
auf Veranlassung des Versteigerungs- Com- 
missaͤrs statt haben. Sowohl von dieser als 
von den uͤbrigen Bekanntmachungen soll im 
Versteigerungs-Protokoll Meldung geschehen. 
Art. 13. 
An dem in dem Anschlagszertel dafür 
anberaumten Tage eröffnet der Notär das 
Protokoll zum Eintrag der allenfalls gegen 
die Versteigerung erhoben erden könnenden 
Einwendungen und Schwierigkeiten. 
Finder sich an diesem Tage keine Partei 
ein, um Einwendungen zu machen, so wird 
dieses von dem Notär im Protokoll beurkun- 
der, und derselbe fährt mit seinen Verhand- 
lungen, wie folge, fort: 
Art. 14. 
Die Versteigerung der mie Beschlag 
belegten Güter geschteht bei Strafe der Nich- 
tigkeit in der Gemeinde, in deren Bann die 
Güter liegen. 
Die Zwangs Versteigerungen sollen auch 
nicht immer in ganzen Massen (en bloc) ge- 
scheben müßen, sondern die Güter sollen auch 
Stäck oder Theilweise versteigert werden kön- 
nen, wenn dagegen ein gesetzliches Hinderm 
nicht obwaltet, oder der Gläubiger erwerslicher= 
massen einen Nachtheil dadurch nicht leidet. 
Der Versteigerunns = Commissär hat 
nach Verlesung seines Commessoriums und 
——. 
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der Verstelgerungs-Bedingungen auch den 
anwesenden Kaufsliebhabern wiederholt aus 
zukündigen, daß der Zuschlag der zu versteit 
gernden Gegenstände sogleich definitio sen, 
und daß nach erfolgtem Zuschlage kein Rach' 
gebot mehr angenommen werde. 
Art. 15. 
Jeder Buͤrger kann selbst oder durch 
Andere bieten. Diejenigen, welche fuͤr Dritte 
bieten, sind gehalten, sogleich nach dem Zu- 
schlage und vor der Unterschrift zu erklaͤren, 
für wen sie gesteigert haben. Diese in das 
Versteigerungs-Prokokoll einzutragende Er- 
kldrung ist keinem frühern Registrirungs= 
Termine unterworfen, als jener ist, der für 
die Registrirung des Verstelgerungs-Proto# 
kolls vorgeschrieben ist. 
Derjenige, welcher für einen Dritten 
ersteigert ha#, muß in Zeit von acht Dagen 
von dem Zuschlage an gerechner, von Seite 
desjenigen, für den er gesteigert hat, die 
Annahme beybringen, und zwar entweder 
dadurch, daß der Dritte selbst vor dem Ver, 
steigerungs-Commissär seine Annahms-Er- 
klärung zum Versteigerungs-Protokolle ab- 
giebt, oder mirtelst aurhentischer Vollmacht 
oder Genehmigungs= Urkunde, welche dem 
Verstetgerungs" Protokolle beigefügt wird. 
Erfolgt diese Annahme nicht in der vor- 
geschriebenen Feist, so wird berjenige, wel-
	        
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