Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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An  dem  Orte  und  Tage  der  Versteigerung
  soll  unmittelbar  vor  Eroͤffnung  derselben
  eine  aͤhnliche  muͤndliche  Verkuͤndigung
auf  Veranlassung  des  Versteigerungs-  Commissaͤrs
  statt  haben.  Sowohl  von  dieser  als
von  den  uͤbrigen  Bekanntmachungen  soll  im
Versteigerungs-Protokoll  Meldung  geschehen.

Art.  13.

An  dem  in  dem  Anschlagszertel  dafür
anberaumten  Tage  eröffnet  der  Notär  das
Protokoll  zum  Eintrag  der  allenfalls  gegen
die  Versteigerung  erhoben  erden  könnenden
Einwendungen  und  Schwierigkeiten.

Finder  sich  an  diesem  Tage  keine  Partei
ein,  um  Einwendungen  zu  machen,  so  wird
dieses  von  dem  Notär  im  Protokoll  beurkunder,
  und  derselbe  fährt  mit  seinen  Verhandlungen,
  wie  folge,  fort:

Art.  14.

Die  Versteigerung  der  mie  Beschlag
belegten  Güter  geschteht  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
  in  der  Gemeinde,  in  deren  Bann  die
Güter  liegen.

Die  Zwangs  Versteigerungen  sollen  auch
nicht  immer  in  ganzen  Massen  (en  bloc)  gescheben
  müßen,  sondern  die  Güter  sollen  auch
Stäck  oder  Theilweise  versteigert  werden  können,
  wenn  dagegen  ein  gesetzliches  Hinderm
nicht  obwaltet,  oder  der  Gläubiger  erwerslichermassen
  einen  Nachtheil  dadurch  nicht  leidet.

Der  Versteigerunns  =  Commissär  hat
nach  Verlesung  seines  Commessoriums  und

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der  Verstelgerungs-Bedingungen  auch  den
anwesenden  Kaufsliebhabern  wiederholt  aus
zukündigen,  daß  der  Zuschlag  der  zu  versteit
gernden  Gegenstände  sogleich  definitio  sen,
und  daß  nach  erfolgtem  Zuschlage  kein  Rach'
gebot  mehr  angenommen  werde.

Art.  15.

Jeder  Buͤrger  kann  selbst  oder  durch
Andere  bieten.  Diejenigen,  welche  fuͤr  Dritte
bieten,  sind  gehalten,  sogleich  nach  dem  Zuschlage
  und  vor  der  Unterschrift  zu  erklaͤren,
für  wen  sie  gesteigert  haben.  Diese  in  das
Versteigerungs-Prokokoll  einzutragende  Erkldrung
  ist  keinem  frühern  Registrirungs=Termine
  unterworfen,  als  jener  ist,  der  für
die  Registrirung  des  Verstelgerungs-Proto#
kolls  vorgeschrieben  ist.

Derjenige,  welcher  für  einen  Dritten
ersteigert  ha#,  muß  in  Zeit  von  acht  Dagen
von  dem  Zuschlage  an  gerechner,  von  Seite
desjenigen,  für  den  er  gesteigert  hat,  die
Annahme  beybringen,  und  zwar  entweder
dadurch,  daß  der  Dritte  selbst  vor  dem  Ver,
steigerungs-Commissär  seine  Annahms-Erklärung
  zum  Versteigerungs-Protokolle  abgiebt,
  oder  mirtelst  aurhentischer  Vollmacht
oder  Genehmigungs=  Urkunde,  welche  dem
Verstetgerungs"  Protokolle  beigefügt  wird.

Erfolgt  diese  Annahme  nicht  in  der  vorgeschriebenen
  Feist,  so  wird  berjenige,  wel-