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Art.
Das Versteigerungs- und Zuschlags-
Hrotokoll nebst den darauf sich beziehenden
Aeren wird von dem Versteigerungs= Com-
missär unter persönlicher Verantwortung für
Schaden und Kosten in den auf die Ver-
steigerung folgenden vierzehn Tagen an die
Kanzley des betrefsenden Bezirks-Gerichtes
zum weitern Gebrauche eingesendet.
Die Gerichtsschreiberey hat die Ein-
registrirung dieses Protokolls in zehen Tagen
nach Empfang desselben zu besorgen.
Art. 22.
Der betreffende Auszug dieses Proto-
kolls wird dem Erstelgerer nur dann ausge-
liesert, wenn er dem Gerichtsschreiber die
Quitungen über die Entrschtung der Ver-
nteigerungs-Kosten (Ark. 18.) mit dem Be-
weise beibringt, daß er den bis dahin zu
ersüllenden Verkaufs, Bedingungen Genüge
geleistet habe.
Die besagten Quirtungen bleiben beim
Orlginak des Protokolls.
Bringe der Ersteigerer die gedachten Be-
weise im Monnrsfrift nach erfolgtem Zuschlage
nicht bei, so kanm er durch eine neue, auf seine
Gefahr und Kosten vorzunehmende Versteige:
rung vorbehalelich der übrigen rechtlichen
Zwangs-Mittel, dazu angehalten werden.
21.
Art. 23.
Die in dem Arnkel 1, 5 0, 7 und 11
angedrohten Richtigkeiten sollen in den Fäl-
—
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len, wo es auf die vorgeschriebene Bezeich-
nung von Personen oder Sachen ankoͤmm,
nicht als solche richterlich beachtet werden,
wenn troz der mangelhaften oder unregelmd-
ßigen Bezeichnung kein gegründeter Zweisel
über die Identität dieser Personen oder Sa#
chen obwaltet.
II.
Gon den Incident-Punkten bel
dem Zwangs= WVeräußerungs=
Verfahren von Immobilien.
Art. 24.—
Jede Incident-Sereitsfrage, die bei eis
nem Zwangs-Verdußerung-Verfahren ent-
steht, wird bei den Gerichten, ohne Vorla-
dung vor das Vermittelungs-Amt, summa-
risch verhandelt und entschieden.
Art. 25.
In ben in dem Art. 4. hier oben vor-
gesehenen Faͤllen findet die Verbindung (jonc-
tion) des Verfahrens statt.
Art. 26.
Uebernimmt derjenige, welcher zuerst
bei dem Gerichte auf Gücer-Veräuperung