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nnd Ernennung seines Versteigerungs-Com-
missärs antrug, auf die an ihn, oder dessen
Anwalt geschehene Auffoderung auch das spaͤ-
ter eingeleitete Verfahren; so betreibt er ohne
weiters die miteinander verbundenen Prozesse,
wenn ssie sich in der nämlichen Lage befinden;
im entgegengesezten Falle hälr er mit dem er-
sten Verfahren so lange ein, und sezt das
nachfolgende so lange forr, bis alle soweie
vorgetücke sitrd, daß sie zusammen verbun-
den fortgesezt werden koͤnnen.
Art. 27.
Wenn der Glubiger, welcher die Er-
nennung des Versteigerungs = Commissärs
auswirkte, auf die in vorhergehenden Arti-
kel erwähnte Aufforderung innerhalb acht Ta-
gen seine Einwilligung nicht erklärt, so
wird dieses als eine Weigerung angesehen,
das Verfahren zu übernehmen.
In dlesem Falle hat der Gläubiger,
welcher den zwelten Antrag auf Versteige-
rung bei Gericht gestellt hat, das Reche
mittelst eines bloßen Aktes an den Anwale
des ersten betreibenden Theils darauf anzu-
tragen, daß er an des lezten Stelle zu Be-
treibung des Verfahrens zugelassen werde.
(subrogation.)
Art. 28.
Der im vorhergehenden Areikel er-
wäh#te Autcag ist auch im Falle der Col-
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kusion, des Berrugs oder der Nachläßigen:
des betreibenden Glänbigers zulässig.
Nachläßigkeit ist vorhanden, wenn der
betreibende Gläubiger eine der in den obi-
en Artikeln vorgeschriebenen Förmlichkelten
oder Fristen nicht beobachtet hat.
Art.
Die in den Artikeln’27. und 298. er-
wähnte Jneident = Klage muß jedoch, bei
Strafe der Unzuläßigkeit, noch vor der An-
heftung der Auschlagszettel eingeführt wer-
den, und es findet von dem hierauf erfolgen-
den Erkeuntniß keine Berufung start.
Art.
Der Gläubiger an dessen Stelle ein
Anderer zu Betreibung des Zwangs-Ver-
dusserungs-Verfahrens richterlich zugelassen
wurde, ist gehalten, dem an seine Stelle
gesetzten Gläubiger die betreffenden Akten-
stücke gegen Empfangsschein auszutiefern.
30.
Seine Kosten und Auslagen aber, werden
ihm eher nicht als nach erfolgtem Zuschlage
aus dem Kaufpreise oder vom Ersteigerer
ersezt.
Art. 31.
Wenn sich auf den zu Eröffnung des
Schwierigkeits-Protokolls in dem Anschlags-
Zettel bestimmten Tag Betheiligte einsinden,
welche Einwendungen oder Anstände gegen
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