Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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nnd Ernennung seines Versteigerungs-Com- 
missärs antrug, auf die an ihn, oder dessen 
Anwalt geschehene Auffoderung auch das spaͤ- 
ter eingeleitete Verfahren; so betreibt er ohne 
weiters die miteinander verbundenen Prozesse, 
wenn ssie sich in der nämlichen Lage befinden; 
im entgegengesezten Falle hälr er mit dem er- 
sten Verfahren so lange ein, und sezt das 
nachfolgende so lange forr, bis alle soweie 
vorgetücke sitrd, daß sie zusammen verbun- 
den fortgesezt werden koͤnnen. 
Art. 27. 
Wenn der Glubiger, welcher die Er- 
nennung des Versteigerungs = Commissärs 
auswirkte, auf die in vorhergehenden Arti- 
kel erwähnte Aufforderung innerhalb acht Ta- 
gen seine Einwilligung nicht erklärt, so 
wird dieses als eine Weigerung angesehen, 
das Verfahren zu übernehmen. 
In dlesem Falle hat der Gläubiger, 
welcher den zwelten Antrag auf Versteige- 
rung bei Gericht gestellt hat, das Reche 
mittelst eines bloßen Aktes an den Anwale 
des ersten betreibenden Theils darauf anzu- 
tragen, daß er an des lezten Stelle zu Be- 
treibung des Verfahrens zugelassen werde. 
(subrogation.) 
Art. 28. 
Der im vorhergehenden Areikel er- 
wäh#te Autcag ist auch im Falle der Col- 
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kusion, des Berrugs oder der Nachläßigen: 
des betreibenden Glänbigers zulässig. 
Nachläßigkeit ist vorhanden, wenn der 
betreibende Gläubiger eine der in den obi- 
en Artikeln vorgeschriebenen Förmlichkelten 
oder Fristen nicht beobachtet hat. 
Art. 
Die in den Artikeln’27. und 298. er- 
wähnte Jneident = Klage muß jedoch, bei 
Strafe der Unzuläßigkeit, noch vor der An- 
heftung der Auschlagszettel eingeführt wer- 
den, und es findet von dem hierauf erfolgen- 
den Erkeuntniß keine Berufung start. 
Art. 
Der Gläubiger an dessen Stelle ein 
Anderer zu Betreibung des Zwangs-Ver- 
dusserungs-Verfahrens richterlich zugelassen 
wurde, ist gehalten, dem an seine Stelle 
gesetzten Gläubiger die betreffenden Akten- 
stücke gegen Empfangsschein auszutiefern. 
30. 
Seine Kosten und Auslagen aber, werden 
ihm eher nicht als nach erfolgtem Zuschlage 
aus dem Kaufpreise oder vom Ersteigerer 
ersezt. 
Art. 31. 
Wenn sich auf den zu Eröffnung des 
Schwierigkeits-Protokolls in dem Anschlags- 
Zettel bestimmten Tag Betheiligte einsinden, 
welche Einwendungen oder Anstände gegen 
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