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die vorhabende Verstelgerung oder die fest-
gesezten Bediugn#sse derselben aus irgend
einem Rechtsgrunde zu machen haben, so ist
es die Pflicht des Norärs, die Parteien,
so viel möglich in Güte zu vereinigen.
Schldgt diese Veretnigung fehl, so hat der
Notär die Einwendungen und Gegenerklä-
rungen in der Art zu Protokoll aufzuneh-
men, daß das Gericht, wo mäöglich ohne
weitere contradictorische öffenrliche Verhand=
lungen darüber entscheiden kann.
Jeder der Betheiligten hat dabel auf
allen Fall in dem Prorocolle Wohnsitz bei
einem Anwalte des compeienten Bezirks: Ge-
richts zu wählen, wenn er nicht seinen wirk-
lichen Wohnsitz da hat.
Dieses Schwierigkeits= Protokoll wird
von den Interessenten und von dem Noi
unterzeichnet und dem Bezirksgerichte in Ur-
schrift zugesendet.
Art. 32.
Findet sich das Gericht durch das
Schwierigkeits= Protokoll über alle Thatum-
stände hinlänglich unterrichtet und aufge-
klärt, und handelt es sich nicht von Anspruͤ-
chen, welche Dritte an das Etgenthum der
zu verdussernden Güter zu machen haben,
oder von Erhaltung der auf denselben haf-
tenden Lasten; so entscheider dasselbe innerhalb
acht Tagen in der Rathskammer und der
Gerichteschreiber hat dlese Enischeidung in
den darauf folgenden acht Tagen dem Ver-
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steigerungs-Commissär gegen Schein in Ab-
schrift zuzufernigen.
Gegen dleses Urtheil sindee keine Be-
rufung statt und der Notär ist gehalten, vach
den darin enthaltenen Bestimmungen in sei-
nem weltern Verfahren sich zu bemessen.
Findec aber das Gericht entweder in Er-
manglung hinlänglicher Aufklärung oder wer
gen des Strceitpunktes selbst eine weitere
Vernehmlassung der Parteien für nöthig,
so verweißt es dlese in die öffentliche Sitzung,
wohin der betreibende Gläubiger die Bethei
ligten an den von ihnen in dem Schwierig-
keits Protokolle gewählten Wohnsitzen vor-
laden läßt, binnen acht Tagen zu erscheinen.
Wenn es sich hier nicht von einer Die
stracn#ons: Klage oder von elner Klage wes
gen Richtigkeiten handele, so entscheidet das
Gericht ebenfalls in acht Tagen, und es fin-
den hinsichtlich des an den Commissär aus-
zufertigenden Urthells hinsichtlich der Berus
sfung gegen dasselbe, und hinsichtlich des von
dem Commissär zu beobachtenden Verfahrens
die eben festgesezten Bestimmungen statt.
Art. 33.
Glaubt Jemand, daß die in die An?
schlagszettel ausgenommenen Gegenstände ganz
oder zum Tdeil nicht zur Versteigerung zu
bringen seyen; so kann er deßhalb während
des ganzen Laufes des Zwangs" Verduße-