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rer lehten Garnison, woferne sie nicht die
Heimath ausser diesem Orte durch einen an-
dern gesehlichen Titel (7. 1.) begründen.
Solche Ausländer sind bey eintretender Er-
werbs-Unfähigkelt aus allgemeinen Staats-
Litteln zu verpflegen, und es ist für ihren
künftigen Unterhalt dadurch Fürforge zu
treffen, daß das allenfallssge Einstands-Ka-
pital ad Deposilum genommen werde, bis
der eingestandene Soldat sich ansäßig ge-
macht hat, oder das Königreich wieder ver-
läßt.
Siebenter Abschnitt.
Von der Zuständigkeit und dem
Verfahren in den die Heimath be-
treffenden Angelegenheiten.
G. 8.
Alle die Heimaths-Verhaͤltnisse betref-
senden Verhandlungen, soweit sie nicht in
reinen Civilrechts-Punkten vor die ordent-
lichen Gerichte gehören, bleiben dem Wir-
lungskreise der Polizey= Behörden im vor-
schriftsmäßigen Geschäftsgange zugewiesen,
und sollen durch summarisches Verfahren
förderlichst erlediget werden.
Die in Heimathosachen beschliessenden
Behärden sollen ihren Beschlüßen die Haupt--
Entscheidungs-Gründe beyfügen, sowohl
was die Thatsache, als auch, was Las Ge-
setz betrifft.
Gegen die zwen Entschliessungen der un-
tern und obern Polizey-Behörde findet eine
weitere Bernfung an das Staats-Mini-
sterium des Innern nicht mehr statt.
Maximilian Joseph.
K. 0.
Keine Poligey: Behörde darf Personen,
deren Heimarh unbekannt, zweifelhaft oder
streitig ist, vor erfolgtem höhern Beschlusse
in andere Polizey-Bezirke verweisen, oder
solche Personen, wenn sie ihr von einer
andern inländischen Behörde zugewiesen
werden, unter dem Vorwande der nicht zu-
ständigen Heimath zurückschteben, oder wei-
ter liefern, beydes bey Verantwortlichkeie
und Haftung für alle Kosten und Schäden.
Achter Abschnitt.
Von der Aufhebung fräherer Ver-
ordnungen und von der Vollzieh=
ung des gegenwärtigen Gesetzes.
. 10.
Die bisherigen, mit dem gegenwaͤrtigen
Gesetze nicht uͤbereinstimmenden Polizey-Vor-
schriften uͤber die Heimaths-Verhaͤltnisse
sind aufgehoben, und dieses Gesetz tritt mit
dem Tage der Verkuͤndigung durch das Ge-
selzblatt fuͤr alle in den sieben aͤltern Krei—
sen des Koͤnigreiches vorkommenden Faͤlle in
Wirksamkelt, mit Vorbehale der nach seu
heren bis zu jenem Tage gültigen Verord-
nungen bereits erwerbenen Heimathsrechte;
wobey übrigens die Beziehung auf die im
S. 5. schen angeführten Verordnungen aus-
drucklich wiederholt wird.
Unser Staats Ministerium des Innern
ist mir dem Vollzuge des Gesehes beauftragt.
Gegeben Tegernsee den eilften Septem-
ber im Jahre ein Tausend acht Hundert
fünf und zwanzig.
Graf v. Reigersberg; Fürst v. Wrede; Graf v. Rechberg; Graf v. Thürheim;
Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frbr. v. Zentner; v. Malllot.
Nach dem Befehle Sr. Majestür des Königs:
Egid v. Kobell,
Konigl. Staatsrath und General-Sekrelär.