Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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rer lehten Garnison, woferne sie nicht die 
Heimath ausser diesem Orte durch einen an- 
dern gesehlichen Titel (7. 1.) begründen. 
Solche Ausländer sind bey eintretender Er- 
werbs-Unfähigkelt aus allgemeinen Staats- 
Litteln zu verpflegen, und es ist für ihren 
künftigen Unterhalt dadurch Fürforge zu 
treffen, daß das allenfallssge Einstands-Ka- 
pital ad Deposilum genommen werde, bis 
der eingestandene Soldat sich ansäßig ge- 
macht hat, oder das Königreich wieder ver- 
läßt. 
Siebenter Abschnitt. 
Von der Zuständigkeit und dem 
Verfahren in den die Heimath be- 
treffenden Angelegenheiten. 
G. 8. 
Alle die Heimaths-Verhaͤltnisse betref- 
senden Verhandlungen, soweit sie nicht in 
reinen Civilrechts-Punkten vor die ordent- 
lichen Gerichte gehören, bleiben dem Wir- 
lungskreise der Polizey= Behörden im vor- 
schriftsmäßigen Geschäftsgange zugewiesen, 
und sollen durch summarisches Verfahren 
förderlichst erlediget werden. 
Die in Heimathosachen beschliessenden 
Behärden sollen ihren Beschlüßen die Haupt-- 
Entscheidungs-Gründe beyfügen, sowohl 
was die Thatsache, als auch, was Las Ge- 
setz betrifft. 
Gegen die zwen Entschliessungen der un- 
tern und obern Polizey-Behörde findet eine 
weitere Bernfung an das Staats-Mini- 
sterium des Innern nicht mehr statt. 
Maximilian Joseph. 
K. 0. 
Keine Poligey: Behörde darf Personen, 
deren Heimarh unbekannt, zweifelhaft oder 
streitig ist, vor erfolgtem höhern Beschlusse 
in andere Polizey-Bezirke verweisen, oder 
solche Personen, wenn sie ihr von einer 
andern inländischen Behörde zugewiesen 
werden, unter dem Vorwande der nicht zu- 
ständigen Heimath zurückschteben, oder wei- 
ter liefern, beydes bey Verantwortlichkeie 
und Haftung für alle Kosten und Schäden. 
Achter Abschnitt. 
Von der Aufhebung fräherer Ver- 
ordnungen und von der Vollzieh= 
ung des gegenwärtigen Gesetzes. 
. 10. 
Die bisherigen, mit dem gegenwaͤrtigen 
Gesetze nicht uͤbereinstimmenden Polizey-Vor- 
schriften uͤber die Heimaths-Verhaͤltnisse 
sind aufgehoben, und dieses Gesetz tritt mit 
dem Tage der Verkuͤndigung durch das Ge- 
selzblatt fuͤr alle in den sieben aͤltern Krei— 
sen des Koͤnigreiches vorkommenden Faͤlle in 
Wirksamkelt, mit Vorbehale der nach seu 
heren bis zu jenem Tage gültigen Verord- 
nungen bereits erwerbenen Heimathsrechte; 
wobey übrigens die Beziehung auf die im 
S. 5. schen angeführten Verordnungen aus- 
drucklich wiederholt wird. 
Unser Staats Ministerium des Innern 
ist mir dem Vollzuge des Gesehes beauftragt. 
Gegeben Tegernsee den eilften Septem- 
ber im Jahre ein Tausend acht Hundert 
fünf und zwanzig. 
Graf v. Reigersberg; Fürst v. Wrede; Graf v. Rechberg; Graf v. Thürheim; 
Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frbr. v. Zentner; v. Malllot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestür des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Konigl. Staatsrath und General-Sekrelär.
	        
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