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det, daß der Staat die als zweifelhaft angegebene Forderung ganz uͤbernehme.
Dem Finanzkollegio bleibt unter Zustimmung des Staatskanzlers
die Entscheidung hieruͤber vorbehalten.
In den Faͤllen des H. 16. der Anweisung, in welchen wegen Einziehung
der Steuer von den als inexigibel angegebenen Forderungen Maaßregeln
zu nehmen sind.
Berlin den bten Juni 1812.
Hardenberg.
B. (No. 103.)