Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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det,  daß  der  Staat  die  als  zweifelhaft  angegebene  Forderung  ganz  uͤbernehme.


Dem  Finanzkollegio  bleibt  unter  Zustimmung  des  Staatskanzlers
die  Entscheidung  hieruͤber  vorbehalten.

In  den  Faͤllen  des  H.  16.  der  Anweisung,  in  welchen  wegen  Einziehung
  der  Steuer  von  den  als  inexigibel  angegebenen  Forderungen  Maaßregeln
  zu  nehmen  sind.

Berlin  den  bten  Juni  1812.

Hardenberg.

B.  (No.  103.)