Tit. V. Taxen. 55
anzuschlagen. Die Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert
werden, bleiben aber solange in Kraft, bis
die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das
abgeänderte Verzeichnis in den Gastzimmern angeschlagen
ist. Auf Beschwerden Reisender wegen Uberschreitung
der verzeichneten Preise steht der Ortspolizeibehörde
eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich
des Rechtsweges zu.
*s 76.
Die Ortspolizeibehörde ist in Übereinstimmung
mit der Gemeindebehörde befugt, für Lohnbediente
und andere Personen, welche auf öffentlichen Straßen
und Plätzen oder in Wirtshäusern ihre Dienste anbieten
(§ 37), sowie für die Benutzung von Wagen,
Pferden, Sänften, Gondeln und anderen Transportmitteln,
welche öffentlich zum Gebrauch aufgestellt
sind, Taxen festzusetzen.
77.
Ebenso können für Schornsteinfeger, wenn ihnen
Bezirke ausschließlich zugewiesen sind, von der Ortspolizeibehörde,
im Einverständnis mit der Gemeindebehörde,
oder, wenn der zugewiesene Bezirk mehr als
eine Ortschaft umfaßt, von der unteren Verwaltungsbehörde
Taxen aufgestellt werden.
§ 78.
Hinsichtlich der Taxen für solche gewerbetreibende
Personen, welche nach den Bestimmungen im § 36
von den Behörden zu beeidigen und anzustellen sind,