b:zu
tig noch gesetzlich einzufährenden Re-
partitions- Steuern unter die Steuer-
Gemeinden, dann die Bescheidung der
desfalls unter den Letzteren sich erge-
benden Reklamationen mit Vorbehalt
des Rekurses an den Staatsrath.
Von der Theilnahme an der Be-
scheidung solcher Reklamationen sind
jedoch jene Mitglieder des Landrathes
ausgeschlossen, welche entweder selbst
dabey betheiliget, oder mit einem
Mitgliede der betheiligten Gemeinden
in gerader Linie verwandt oder ver-
schwigert, oder in der Seitenlinie bis
zum vierten Grade der Civil-Compu=
tation verwandt sind.
Die Prüfung des jährlichen Voran=
schlages aller von der Gesammtheit
des Regierungsbezirkes zu trageuden
nothwendigen und nützlichen Ausga-
ben, der Antrag auf Feststellung der
zur Deckung derselben erforderlichen
Kreis-Umlagen, dann die Vertheilung
der geneh migten Umlagen mit Vorbe-
haltung des Rekurses an den Staats-
rath.
Der König wird mit Zustimmung der
Stände des Reiches für jeden Regie-
rungsbezirk von 3 zu 3 Jahren ein
unüberschreitbares Marimum der zu
erhebenden Kreis-Umlagen, und zwar
gesondert
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a ) für die nothwendigen, gesetzlich auf
die Kreisfonds hingewiesenen Lasten,
und
b) für die fakultativen, zu gemeinnu-
bigen Zwecken und Anstalten zu
verwendenden Ausgaben in der Art
festsetzen, daß die sich ergebenden
Ueberschüße von einer Position auf
die andere nicht übergetragen wer-
den dürfen, sondern dem Regzie-
rungeébezirke zu Gute kommen.
Den Ständen des Reichs sind zu die-
sem Ende jedesmal die Verhandlungen der
Landräthe in Urschrift mitzutheilen..
Hinsichtlich der Ausgleichung der Kriegs-
lasten und der Erhebung der hiefür erfor-
derlichen Kreis-Umlagen hat es bey den
Bestimmungen des Peraͤquations-Gesetzes
vom 22. Jul. 1819 zu verbleiben.
3) Die Einsicht und Pruͤfung der von
den zustaͤndigen Staatsbehorden nach
den bestehenden Bestimmungen und uͤber
das Rechnungs-Verfahren beschiedenen
Rechnungen über die Erbebung und
Verwendung der Umlagen, und über
die Verwaltung anderer besonderer
Fonds der Gesammtheit des Regie-
rungsbezirkes, dann die Vrschwerde=
fübrung bey den einschlägigen Staats-
Ministerien gegen die hiefür, so wie
für die Einhaltung der Etats des
Regierungsbezirkes verantwortliche Ver-
waltungsstelle desselben.