Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

b:zu 
tig noch gesetzlich einzufährenden Re- 
partitions- Steuern unter die Steuer- 
Gemeinden, dann die Bescheidung der 
desfalls unter den Letzteren sich erge- 
benden Reklamationen mit Vorbehalt 
des Rekurses an den Staatsrath. 
Von der Theilnahme an der Be- 
scheidung solcher Reklamationen sind 
jedoch jene Mitglieder des Landrathes 
ausgeschlossen, welche entweder selbst 
dabey betheiliget, oder mit einem 
Mitgliede der betheiligten Gemeinden 
in gerader Linie verwandt oder ver- 
schwigert, oder in der Seitenlinie bis 
zum vierten Grade der Civil-Compu= 
tation verwandt sind. 
Die Prüfung des jährlichen Voran= 
schlages aller von der Gesammtheit 
des Regierungsbezirkes zu trageuden 
nothwendigen und nützlichen Ausga- 
ben, der Antrag auf Feststellung der 
zur Deckung derselben erforderlichen 
Kreis-Umlagen, dann die Vertheilung 
der geneh migten Umlagen mit Vorbe- 
haltung des Rekurses an den Staats- 
rath. 
Der König wird mit Zustimmung der 
Stände des Reiches für jeden Regie- 
rungsbezirk von 3 zu 3 Jahren ein 
unüberschreitbares Marimum der zu 
erhebenden Kreis-Umlagen, und zwar 
gesondert 
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a ) für die nothwendigen, gesetzlich auf 
die Kreisfonds hingewiesenen Lasten, 
und 
b) für die fakultativen, zu gemeinnu- 
bigen Zwecken und Anstalten zu 
verwendenden Ausgaben in der Art 
festsetzen, daß die sich ergebenden 
Ueberschüße von einer Position auf 
die andere nicht übergetragen wer- 
den dürfen, sondern dem Regzie- 
rungeébezirke zu Gute kommen. 
Den Ständen des Reichs sind zu die- 
sem Ende jedesmal die Verhandlungen der 
Landräthe in Urschrift mitzutheilen.. 
Hinsichtlich der Ausgleichung der Kriegs- 
lasten und der Erhebung der hiefür erfor- 
derlichen Kreis-Umlagen hat es bey den 
Bestimmungen des Peraͤquations-Gesetzes 
vom 22. Jul. 1819 zu verbleiben. 
3) Die Einsicht und Pruͤfung der von 
den zustaͤndigen Staatsbehorden nach 
den bestehenden Bestimmungen und uͤber 
das Rechnungs-Verfahren beschiedenen 
Rechnungen über die Erbebung und 
Verwendung der Umlagen, und über 
die Verwaltung anderer besonderer 
Fonds der Gesammtheit des Regie- 
rungsbezirkes, dann die Vrschwerde= 
fübrung bey den einschlägigen Staats- 
Ministerien gegen die hiefür, so wie 
für die Einhaltung der Etats des 
Regierungsbezirkes verantwortliche Ver- 
waltungsstelle desselben.
	        
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