Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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ben in so lange für den unversehrten Stam 
der Verpfählung verantwortlich. 
g. 26. 
Die Bonitaͤts-Classen laufen nach der 
Groͤße des mittleren Koͤrner-Ertrages auf 
das bayerische Tagwerk zu 30000 Quadrat- 
schuhen. 
Bey Aeckern giebt ein mitteljähelger 
Ertrag von einem Achtel-Schäffel Korn 
oder gleichen Werthes an anderen Getreide- 
Sorten nach Abzug der Aussaat je eine 
Classe; jedes weitere Achtel-Schaffel sol- 
chen Ertrages — eine Classe mehr. 
Bey Wiesen ist ein mitteljaͤhriger 
Ertrag von 12 Centner Hen und Grumet 
vom Tagwerke in ökonemischer Nubbezie- 
hung dem Ertrage eines Achtel Schaffels 
Koens gleichzusetzen, und bildet sonach je 
eine Classe; jede weiteren 12 Cenener sol- 
chen Ertrages geben — eine Clage mehr. 
Der Satz, daß 13 Centner Heu dem 
Ertrage von einem Achtel: Schäffel Korn 
gleich sey, soll zum gesetzlichen Anhalts= 
Hunkt für den Schäter dienen; demselben 
aber gleichwohl freigelassen bleiben, auf die 
Qualität des Heues billige Rücksicht zu 
nehmen. 
Bey Waldungen wird durch die 
Sachverständigen und Eigenthümer erhoben, 
welche Quontitt Holzes auf dem Stamme 
in ökonomischer Nußbeziehung mit Rücksicht 
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auf die Preise des Ortes, wo das Holz 
stehe, einem Achtel-Schäffel Korn gleich 
zu achten sey, woraus sodann der Classen- 
Fuß für diese Grundstücke sich findet. 
g. 27. 
Zum Behufe der Berechnung des steu- 
erbaren Ertrages soll für das ganze König- 
reich eine glelche Rotation der Feldwirth- 
schaft angenommen, und deshalb immer das 
dritte Jahr abgezogen werden. 
g. 28. 
Zur Verwandlung der verschiedenen 
Getreidesorten in Geld, sind folgende Mor- 
mal- Verhaͤltnisse fuͤr das ganze Koͤnigreich 
in gleichförmige und un veränderli-. 
che Anwendung in bringen. 
Oas Schäffel Korn (Roggen) kommr 
zu acht Gulden in Ansatz und ist gleich 
zu sehen 3 Schäffel (7* Mehen) Waizen 
oder Kern, oder 11 Schaͤffel (4 Metzen) 
Gerste, oder 2 Schäfel (12 Metzen) Ha- 
ber oder Fe F% n (Dinkel, Spelz). « 
H. 20. 
Der Ertrag aus den eigenthümlichen 
Alpen wird nach Zayl und Art des Vie- 
hes, welches in dieselben nach den Alpen- 
ordnungen getrieben werden kann, dann nach 
der Triebzelt und dem Futterbedarfe erho- 
ben, oder vielmehr den Wiesenertrag assi- 
milirt.
	        
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