Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

161 
07. 
Für die bereits definitiv besteuer- 
ten Landestheile gelten die Bestimmungen 
des vorsiebenden J. in der Ark, daß der 
Präklusiens-Termin mit dem Tage der 
Bekanntmachung gegenwärtigen Gesetzes zu 
laufen anfeäugt. 
& 08. 
Die Reklamationen gegen feh'erhar#te 
Klassisik ationen müssen bei den einschlägigen 
Disteikts-Polizey= Behörden zu Protokoll 
angemeldet werden. Dabei sind die eine 
zelnen überschägten Grundstücke, ihre Kul- 
kur= Arr, ihr Flächen-Inhalt, ihre Plan- 
Rummern, ihre ursprünglichen Bonitäts- 
Classen und das Maaß der Uebersch itzung 
bestimmt anzuzeigen. Jedem Reklamanten 
wird von der Behörde ein Anmeldschein, 
worin die Grundstücke, über welche rekla- 
mirt wird, speciell bezeichnet sind, ausge- 
stellt. 
G. 0. 
Nach dem Ablauf des Rekklamatiens= 
Termins schließen die Distrikts-Polizepbe= 
hörden die Anmeldungs-Protekolle ab, 
und senden sie an die Katasterstelle ein, 
welche sonach die erforderlichen Anordnun= 
gen zur Erledigung der Reklamationen zu 
treffen hat. 
K. 100. 
Die Untersuchung und definitive Be- 
scheidung der Reklamationen wird einem 
162 
Comprommißgerichte von Sachverständigen 
übertragen. 
F. 101. 
Dieses Compromißgericht wird zusam- 
mengesetzt: 
a aus einem Obertaracor, der von 
der Distrikts Polizeybehörde requi- 
rirt wird, und nicht der nämliche 
seyn darf, welcher die ursprüngliche 
Klassification geleitet hat, und 
b) aus zwey Taxatoren, wovon 
den einen der Obertarator, welcher 
die ursprüngliche Klassisikation ge- 
leitet hat, aus den bei dieser Klas- 
sification verwendet gewesenen Schät-- 
ern bestellt, und den andern Rekla- 
mant ernennt. 
Auf Verlangen der Reklamanten 
kann die Zahl der Texratoren von 
beiden Seiten in gleichem Verhält- 
nisse auch verroppelt werden. 
. 102. 
Gegen den Obertarator und die Taxa- 
toren finden dieselben Einwendungen wie 
gegen Zeugen statt. 
. 103. 
Für den Full der Erceptionsmäßigkeit 
oder einer sonstigen Verhinderung der Taxa- 
torei werden Ersahmänner im Voraus 
ernannt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.