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07.
Für die bereits definitiv besteuer-
ten Landestheile gelten die Bestimmungen
des vorsiebenden J. in der Ark, daß der
Präklusiens-Termin mit dem Tage der
Bekanntmachung gegenwärtigen Gesetzes zu
laufen anfeäugt.
& 08.
Die Reklamationen gegen feh'erhar#te
Klassisik ationen müssen bei den einschlägigen
Disteikts-Polizey= Behörden zu Protokoll
angemeldet werden. Dabei sind die eine
zelnen überschägten Grundstücke, ihre Kul-
kur= Arr, ihr Flächen-Inhalt, ihre Plan-
Rummern, ihre ursprünglichen Bonitäts-
Classen und das Maaß der Uebersch itzung
bestimmt anzuzeigen. Jedem Reklamanten
wird von der Behörde ein Anmeldschein,
worin die Grundstücke, über welche rekla-
mirt wird, speciell bezeichnet sind, ausge-
stellt.
G. 0.
Nach dem Ablauf des Rekklamatiens=
Termins schließen die Distrikts-Polizepbe=
hörden die Anmeldungs-Protekolle ab,
und senden sie an die Katasterstelle ein,
welche sonach die erforderlichen Anordnun=
gen zur Erledigung der Reklamationen zu
treffen hat.
K. 100.
Die Untersuchung und definitive Be-
scheidung der Reklamationen wird einem
162
Comprommißgerichte von Sachverständigen
übertragen.
F. 101.
Dieses Compromißgericht wird zusam-
mengesetzt:
a aus einem Obertaracor, der von
der Distrikts Polizeybehörde requi-
rirt wird, und nicht der nämliche
seyn darf, welcher die ursprüngliche
Klassification geleitet hat, und
b) aus zwey Taxatoren, wovon
den einen der Obertarator, welcher
die ursprüngliche Klassisikation ge-
leitet hat, aus den bei dieser Klas-
sification verwendet gewesenen Schät--
ern bestellt, und den andern Rekla-
mant ernennt.
Auf Verlangen der Reklamanten
kann die Zahl der Texratoren von
beiden Seiten in gleichem Verhält-
nisse auch verroppelt werden.
. 102.
Gegen den Obertarator und die Taxa-
toren finden dieselben Einwendungen wie
gegen Zeugen statt.
. 103.
Für den Full der Erceptionsmäßigkeit
oder einer sonstigen Verhinderung der Taxa-
torei werden Ersahmänner im Voraus
ernannt.