Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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klamationskosten die . 102 bis 111. des 
Gruupsteuer-Gesetzes ihre ganz gleiche oder 
analoge Anwendung. 
VII. Capitel. r 
Von Einführung und Erhebung 
der neuen Häuser-Steuer. 
. 33. 
Die Häusersteuer wird als eine Quo- 
titätssteuer eingeführt. 
Eine Revision derselben kann die 
Staats-Regierung in Beziehung auf die zur 
Categorie lit. a. g. % gehörigen Gebäude 
bey eintretenden bedeutenden Veränderun- 
gen des Miethfußes in einzelnen Gemein-= 
den auf Vernehmung dee Landrathes an- 
ordnen; eine allgemeine Revision findet je- 
doch nur auf den Grund des Finanzgesetzes 
einer Periode statt. 
S. 34. 
Bis zur Einführung der durch das 
gegenwärtige Ges. bestimmten Häasersteuer 
werden jene Steuern forterhoben, welche 
dermal unter verschiedenen Benennungen 
von Gebäuden jeder Art entrichtet werden. 
. 35. 
Die neue Häusersteuer wird gleichzeitig 
mit der definitiven Grundsteuer eingeführt. 
Da, wo große Ungleichheiten in der 
bestehenden Häuserbesteuerung eine frühere 
  
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Negulirung der neuen Haussteuer erheischen, 
bleibt diese bezüglich der Hauser der Kate- 
gorie lit. a. §. 4. der Regierung vorbe- 
halten. 
9. 36. 
Fuͤr jene Gemeinden des Reichs, in 
welchen das Grundsteuer: Defiaitivum be- 
reits eingeführt ist, muß nach den 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
ein neues Häusersteuer-Kataster angelegt, 
und hiernach sodann die Häusersteuer erhe- 
ben werden. 
. 57. 
Für neu aufgeführte Gebäude, 
welche sich zur Steuer-Anlage nach dem 
Miethertrage eignen, werden fünf, und 
für neue nach der Area zu besteuernde Ge- 
bäude zehn Steuer-Freyjahre bewil- 
liget. 
Die Freyjahr= zählen von dem Tage an, 
wo der Dachstuhl aufgerichtet worden ist. 
33. 
Die Häusersteuer wird gleich der Grund- 
Steuer nach den Bestimmungen der Gesetze 
über die Erhebung der directen Staats- 
Auflagen erhoben. 
g. 39. 
Mit dem Tage, an welchem die Ein- 
führung der neuen Häusersteuer in einew
	        
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