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klamationskosten die . 102 bis 111. des
Gruupsteuer-Gesetzes ihre ganz gleiche oder
analoge Anwendung.
VII. Capitel. r
Von Einführung und Erhebung
der neuen Häuser-Steuer.
. 33.
Die Häusersteuer wird als eine Quo-
titätssteuer eingeführt.
Eine Revision derselben kann die
Staats-Regierung in Beziehung auf die zur
Categorie lit. a. g. % gehörigen Gebäude
bey eintretenden bedeutenden Veränderun-
gen des Miethfußes in einzelnen Gemein-=
den auf Vernehmung dee Landrathes an-
ordnen; eine allgemeine Revision findet je-
doch nur auf den Grund des Finanzgesetzes
einer Periode statt.
S. 34.
Bis zur Einführung der durch das
gegenwärtige Ges. bestimmten Häasersteuer
werden jene Steuern forterhoben, welche
dermal unter verschiedenen Benennungen
von Gebäuden jeder Art entrichtet werden.
. 35.
Die neue Häusersteuer wird gleichzeitig
mit der definitiven Grundsteuer eingeführt.
Da, wo große Ungleichheiten in der
bestehenden Häuserbesteuerung eine frühere
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Negulirung der neuen Haussteuer erheischen,
bleibt diese bezüglich der Hauser der Kate-
gorie lit. a. §. 4. der Regierung vorbe-
halten.
9. 36.
Fuͤr jene Gemeinden des Reichs, in
welchen das Grundsteuer: Defiaitivum be-
reits eingeführt ist, muß nach den
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
ein neues Häusersteuer-Kataster angelegt,
und hiernach sodann die Häusersteuer erhe-
ben werden.
. 57.
Für neu aufgeführte Gebäude,
welche sich zur Steuer-Anlage nach dem
Miethertrage eignen, werden fünf, und
für neue nach der Area zu besteuernde Ge-
bäude zehn Steuer-Freyjahre bewil-
liget.
Die Freyjahr= zählen von dem Tage an,
wo der Dachstuhl aufgerichtet worden ist.
33.
Die Häusersteuer wird gleich der Grund-
Steuer nach den Bestimmungen der Gesetze
über die Erhebung der directen Staats-
Auflagen erhoben.
g. 39.
Mit dem Tage, an welchem die Ein-
führung der neuen Häusersteuer in einew