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g. 2.
Die Stadt Lindau kann von der Re-
gierung, wenn die Stadtgemeinde es wuͤnscht,
außer die Zolllinie gesetzt werden, erhaͤlt
aber sodann die Rechte eines Freyhafens.
Sollten andere Staͤdte an den Graͤnzen
des Königreiches den Wunsch äußern, freie
Stapelplätze zu werden, so kann solches
die Regierung ebenfalls anordnen, wenn
deren Lage und Handel es erheischen.
F. 3.
Sobald hinsichtlich des gegenseielgen.
Verkehrs eine unmittelbare Verbindung
zwischen den Gebietstheilen diesseits und
jenseits des Rheins hergestellt seyn wird,
soll die Zolllinie auch diese umfassen.
F. 1.
Der Regierung ist es überlassen, den
Rheinkreis auch fruher nach vorläufiger
Vernehmung des Landrathe mit einer
Zolllinie zu umgeben. In diesem Falle
ist die Einfuhr und die Ausfuhr aller Pro-
dukte des diesseitigen und des jenseitigen
Gebietes gegen einander Jollfrei, und un-
terliegt bey Ueberschreitung der beiden Zoll-
linien nur einem Waaggelde zu 1 kr. vom
Zentner und den erforderlichen Vorsichts-
Maaßregeln.
. 5.
Auch ist es der Regierung vorbehal-
ten, auf den Grund besonderer Staats=
verträge die Zolllinie über die Gränzen
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vorzurücken, oder mit den Zolllinien an:
derer Staaten zu verbinden.
K. 6.
Bey den Zolllinten und innerhalb der-
selben richtet sich die Zollordnung nach den
Bestimmungen des gegemwärtigen Gesehes.
g. T.
Fuͤr alle Erzeugnisse der Natur, der
Kunst und des Gewerbfleißes ist, mit nach-
folgenden Ausnahmen, die Einfuhr, Durch-
fuhr und Ausfuhr gestatter.
—*’tbr
Ausgenommen ist die Einfuhr und
Durchfuhr des Salzes und aller sener Stoffe
woraus Salz gezogen werden kann, in so
fern letztere nicht in den bestehenden Ein-
fuhrcarifen namenrlich bezeichnet sind, oder
für Rechnung der Regierung eingeführt
werden. Die verbotenen Stoffe sind zuvor
oͤffentlich bekannt zu machen. Der Regier=
ung bleibt es vorbehalten, die Ein-
fuhr und Durchfuhr des ausländischen Sal-
zes in Folge und, in Gemäßheit besonderer
Staatsverträge zu gestatten. Die Bestimm-
ungen dieses K&. finden auch auf den Nhein-
kreis Anwendung.
. .
In der Macht der Regierung liege es
ferner, die Einfuhr oder Durchfuhr anderer
ausländischer Artikel aus sanitätspolizeyli-
chen Rücksichten auf bestimmte Zeit allge-