Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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g. 2. 
Die Stadt Lindau kann von der Re- 
gierung, wenn die Stadtgemeinde es wuͤnscht, 
außer die Zolllinie gesetzt werden, erhaͤlt 
aber sodann die Rechte eines Freyhafens. 
Sollten andere Staͤdte an den Graͤnzen 
des Königreiches den Wunsch äußern, freie 
Stapelplätze zu werden, so kann solches 
die Regierung ebenfalls anordnen, wenn 
deren Lage und Handel es erheischen. 
F. 3. 
Sobald hinsichtlich des gegenseielgen. 
Verkehrs eine unmittelbare Verbindung 
zwischen den Gebietstheilen diesseits und 
jenseits des Rheins hergestellt seyn wird, 
soll die Zolllinie auch diese umfassen. 
F. 1. 
Der Regierung ist es überlassen, den 
Rheinkreis auch fruher nach vorläufiger 
Vernehmung des Landrathe mit einer 
Zolllinie zu umgeben. In diesem Falle 
ist die Einfuhr und die Ausfuhr aller Pro- 
dukte des diesseitigen und des jenseitigen 
Gebietes gegen einander Jollfrei, und un- 
terliegt bey Ueberschreitung der beiden Zoll- 
linien nur einem Waaggelde zu 1 kr. vom 
Zentner und den erforderlichen Vorsichts- 
Maaßregeln. 
. 5. 
Auch ist es der Regierung vorbehal- 
ten, auf den Grund besonderer Staats= 
verträge die Zolllinie über die Gränzen 
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vorzurücken, oder mit den Zolllinien an: 
derer Staaten zu verbinden. 
K. 6. 
Bey den Zolllinten und innerhalb der- 
selben richtet sich die Zollordnung nach den 
Bestimmungen des gegemwärtigen Gesehes. 
g. T. 
Fuͤr alle Erzeugnisse der Natur, der 
Kunst und des Gewerbfleißes ist, mit nach- 
folgenden Ausnahmen, die Einfuhr, Durch- 
fuhr und Ausfuhr gestatter. 
—*’tbr 
Ausgenommen ist die Einfuhr und 
Durchfuhr des Salzes und aller sener Stoffe 
woraus Salz gezogen werden kann, in so 
fern letztere nicht in den bestehenden Ein- 
fuhrcarifen namenrlich bezeichnet sind, oder 
für Rechnung der Regierung eingeführt 
werden. Die verbotenen Stoffe sind zuvor 
oͤffentlich bekannt zu machen. Der Regier= 
ung bleibt es vorbehalten, die Ein- 
fuhr und Durchfuhr des ausländischen Sal- 
zes in Folge und, in Gemäßheit besonderer 
Staatsverträge zu gestatten. Die Bestimm- 
ungen dieses K&. finden auch auf den Nhein- 
kreis Anwendung. 
. . 
In der Macht der Regierung liege es 
ferner, die Einfuhr oder Durchfuhr anderer 
ausländischer Artikel aus sanitätspolizeyli- 
chen Rücksichten auf bestimmte Zeit allge-
	        
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