Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

258

Leichenöffnungen,  die  gesammte  Geburtshilfe,  die  Krankenpflege,
und  die  Anleitung  zur  augenblicklichen  Hilfe  in  Nothfällen  bei
Krankheiten  bis  zur  Herbeirufung  eines  Arztes.

Er  wird  in  einem  Lehrcurse  von  vier  Semestern  unentgeltlich
  ertheilt,  nach  näherer  Bestimmung  der  Schulordnung,
welche  auch  die  Vorschriften  über  die  Prüfungen  und  die  Schuldisciplin
  enthält.

V.

Schüler,  welche  die  lateinischen  Schulen  mit  Erfolg  be—
suchten,  und  an  der  Anstalt  bei  den  Semestralprüfungen  in  je—
dem  Semester  in  der  Anatomie,  Chirurgie  und  Geburtshilfe  die
erste,  und  in  den  übrigen  Lehrgegenständen  wenigstens  die  zweite
Note  erhalten  haben,  können  zur  Fortsetzung  des  Studiums
der  Chirurgie  an  den  Universitäten  und  nach  einem,  während
zweier  Semester  mit  Erfolg  fortgesetzten  Studium  aller  chirurgischen
  Gegenstände,  zur  Erlangung  des  chirurgischen  Magister-Grades
  zugelassen  werden.

VI.

Die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Bader  und  Magister
  der  Chirurgie  werden  in  besondern  Instruktionen  festgesetzt,
  die  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  sollen.

VII.

Die  stets  nur  unter  der  Voraussetzung  gleichzeitiger  Verleihung
  einer  Barbiers-Concession  zulässige  Anstellung  von  Badern
  und  Magistern  geht  nach  erholter  Erinnerung  des  Gerichtsarztes
  von  der  Distrikts-Polizeibehörde  aus,  und  unterliegt
  der  jedesmaligen  Bestätigung  der  einschlägigen  Kreis-Regierung,
  Kammer  des  Innern.

VIII.

Die  Ertheilung  von  Barbiers-Concessionen  selbst  ist  fortan
durch  den  Nachweis  der  Approbation  an  einer  Schule  für  Bader
  bedingt,  und  Ausnahmen  von  diesem  Erfordernisse  des
Fähigkeitsbeweises  können  nur  in  provisorischer  Weise,  und  auch
in  dieser  Art  nur  dann  stattfinden,  wenn  auf  vorgängige  amtliche
  Bekanntmachung  binnen  sechs  Monaten  kein  approbirter
Bader  sich  um  die  zu  verleihende  Barbiersconcession  gemeldet  hat.

IX.

Die  Verordnung  vom  25.  Januar  1823,  die  Anstalten  zur

Bildung  von  Chirurgen  betreffend  (Reg-.Bl.  1823,  S.  107—112),