Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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tischen Cholera die 
Gränze, eines Bezirkes, Ortes, Hauses 
oder Haustheiles polizeylich angeordnet 
ist, so s'ind die zur Handhabung dieser 
Anordnung autgestellten Sicherheits-Wa- 
chen und Patrouillen ermächtiget und ver- 
pflichtet, — die Verletzung der angeord- 
neten Sperre nôthlgenfalls durch Anwen- 
Absperrung der 
dung der äußersten Waffengewalt zu ver- 
hindern, — nach folgenden näheren Be- 
stimmungen: 
1. Personen, welche bey der Absperrung 
der Gränze von der angesteckten oder 
verdächtigen Gegend her sich der 
Sperrungslin### sind durch 
die Wachen oder Patrouillen ver- 
nehmlich anzurufen, und zu belehren, 
daß sie sich an die nächste Ein- 
gangsstation zu begeben hätten, — 
nähern, 
wenn sie aber dennoch die Absperrungs- 
linie überschreiten wollen, unter An: 
drohung des Erschießens 
warnen. 
davor zu 
Achten sie diese Warnung nicht, 
und setzen sice ihren Weg gegen die 
1— 4 
Absperrungslinie dennoch fort, so hat 
die Wache auf sie Feuer zu gebem 
u Gegen Pecsonen, welche aus abge- 
sperrten Zädusern, Haustheilen, Orts- 
Orten, Oistricten, 
Contumaz-Anstalten oder Cholera= 
bezirken, aus 
bazarethen sich eigenmächtig entser- 
nen wollen, ist unter gleicher Verwar- 
nung auf gleiche Weise zu verfah- 
Die Sperre der Häuser 
und Haustheile soll nur im Gußersten 
als es 
ren. — 
Falle, und nur so lange, 
erfsorderlich ist, stattfinden. 
Artikel II. 
Wenn zum Schutze gegen di. Ver- 
breitung der Cholera eine Gegend des 
Landes dadurch unter besondere polizey- 
liche Aussicht gestellt ist, daß der Ver- 
behr in vbieser Gegend von Ort zu Ort 
nur denjenigen Dersonen erlaubt ist, die 
sich mit vorschriftsmäßigen Ausweisen 
von den dazu beauftragten Ortsbehörden 
versehen haben, so sind die aufgestellten 
Sicherheits-Wachen ermächtiget und ver-
	        
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