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tischen Cholera die
Gränze, eines Bezirkes, Ortes, Hauses
oder Haustheiles polizeylich angeordnet
ist, so s'ind die zur Handhabung dieser
Anordnung autgestellten Sicherheits-Wa-
chen und Patrouillen ermächtiget und ver-
pflichtet, — die Verletzung der angeord-
neten Sperre nôthlgenfalls durch Anwen-
Absperrung der
dung der äußersten Waffengewalt zu ver-
hindern, — nach folgenden näheren Be-
stimmungen:
1. Personen, welche bey der Absperrung
der Gränze von der angesteckten oder
verdächtigen Gegend her sich der
Sperrungslin### sind durch
die Wachen oder Patrouillen ver-
nehmlich anzurufen, und zu belehren,
daß sie sich an die nächste Ein-
gangsstation zu begeben hätten, —
nähern,
wenn sie aber dennoch die Absperrungs-
linie überschreiten wollen, unter An:
drohung des Erschießens
warnen.
davor zu
Achten sie diese Warnung nicht,
und setzen sice ihren Weg gegen die
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Absperrungslinie dennoch fort, so hat
die Wache auf sie Feuer zu gebem
u Gegen Pecsonen, welche aus abge-
sperrten Zädusern, Haustheilen, Orts-
Orten, Oistricten,
Contumaz-Anstalten oder Cholera=
bezirken, aus
bazarethen sich eigenmächtig entser-
nen wollen, ist unter gleicher Verwar-
nung auf gleiche Weise zu verfah-
Die Sperre der Häuser
und Haustheile soll nur im Gußersten
als es
ren. —
Falle, und nur so lange,
erfsorderlich ist, stattfinden.
Artikel II.
Wenn zum Schutze gegen di. Ver-
breitung der Cholera eine Gegend des
Landes dadurch unter besondere polizey-
liche Aussicht gestellt ist, daß der Ver-
behr in vbieser Gegend von Ort zu Ort
nur denjenigen Dersonen erlaubt ist, die
sich mit vorschriftsmäßigen Ausweisen
von den dazu beauftragten Ortsbehörden
versehen haben, so sind die aufgestellten
Sicherheits-Wachen ermächtiget und ver-