79
ben tretenden Bestimmungen und Anordnungen
gleich anderen gesetzlichen Bestimmungen und
Anordnungen nach gehdriger Bekanntmachung
von allen Staatsangehbrigen respectirt und von
Unseren saͤmmtlichen Behoͤrden pflichtmaͤßig
vollzogen werden, erklaͤren Wir auch allergnaͤ-
digst, daß durch die der Staatsregierung gege-
benen Ermaͤchtigungen, wie auch schon in den
angefuͤhrten Gesammtbeschluͤssen enthalten ist,
die Bestimmungen des §F. 21 der Joll-Ordnung
vom Jahre 1828, die Aufhebung des Weg-
geldes im inländischen Verkehre und für die
zur Ausfuhr bezeichneten Gegenstände betreffend,
nicht verändert werden sollen.
D. D.
Additionalgesetz zur Zollordnung.
Dem in Folge vorstehender Ermächtigun=
gen, auf fünf Paragraphe beschränkten Ent-
würfe eines Additionalgesetzes zur Joll-
Orduung vom Jahre 1828 ertheilen Wir
hiemit in der Fassung, welche aus den Bera-
thungen der beyden Kammern hervorgegangen
Berl. ist, Unsere Genehmigung und lassen dasselbe
I hier unter Ziff. IX. aufügen.
F
Gesetz Üüber das Staartsschulden=
wesen.
Den von den Ständen bev ihrer Justim-
mung zu dem Entwurfe des Schuldentilgungs=
Gesetzes vorgeschlagenen Modifikatiouen erthei-
Beyvi.len Wir Unsere Genehmigung und dem hier-
nach abgefaßten Gesetze Ziff. X., in welchem
auch die von den Staͤnden in ihrem Gesammt-
Beschlusse vom 22. September d. J. unter
IV. 1 — 4 gestellten Anträge ihre Berücksich-
80
tigung gefunden haben,
Sanction.
Unsere Kbnigliche
In Ausehung des von den Ständen ge-
stellrten gemeinsamen Amtrages
daß zur Wiederherstellung der Festung
Ingolstadt über die hierauf verwendete
Summe weiter die Summe von sieben
Millionen bewilligt werden wolle, wel-
che beny der Schuldentilgungs-An-
stalt in Folge der berselben zur Dis-
position gestellten Defensions-Gelder suc-
cessive zu erholen wäre,
ist Uns genehm, daß unter den angegebenen
Voraussetzungen zum bezeichneten Zwecke ein
allmäblig zu erhebender Kredit bis zur Größe
von sieben Millionen Gulden bey der Staats-
schuldentilgungs Anstalt erdffnet werde, ohne
jedoch hiedurch an der Eigenthümlichkeit der
Bestimmungen der Defenstonsgelder irgend eine
Veränderung zu bezielen.
I1I.
Nachweisungen.
1.
Verwendung der Staats-Einnabmen.
Ueber die Verwendung der Staats-Einnah=
men in den Jahren 1820/27, 182 /8 und
1823/29 haben Wir den Ständen genaue
Nachweisung vorlegen, und dadurch den Be-
stimmungen der Verfassungs-Urkunde Tit.
VII. #. 10 Genüge leisten lassen.
Es war Unsere unausgesetzte Sorge, Ord-