Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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ben tretenden Bestimmungen und Anordnungen 
gleich anderen gesetzlichen Bestimmungen und 
Anordnungen nach gehdriger Bekanntmachung 
von allen Staatsangehbrigen respectirt und von 
Unseren saͤmmtlichen Behoͤrden pflichtmaͤßig 
vollzogen werden, erklaͤren Wir auch allergnaͤ- 
digst, daß durch die der Staatsregierung gege- 
benen Ermaͤchtigungen, wie auch schon in den 
angefuͤhrten Gesammtbeschluͤssen enthalten ist, 
die Bestimmungen des §F. 21 der Joll-Ordnung 
vom Jahre 1828, die Aufhebung des Weg- 
geldes im inländischen Verkehre und für die 
zur Ausfuhr bezeichneten Gegenstände betreffend, 
nicht verändert werden sollen. 
D. D. 
Additionalgesetz zur Zollordnung. 
Dem in Folge vorstehender Ermächtigun= 
gen, auf fünf Paragraphe beschränkten Ent- 
würfe eines Additionalgesetzes zur Joll- 
Orduung vom Jahre 1828 ertheilen Wir 
hiemit in der Fassung, welche aus den Bera- 
thungen der beyden Kammern hervorgegangen 
Berl. ist, Unsere Genehmigung und lassen dasselbe 
I hier unter Ziff. IX. aufügen. 
F 
Gesetz Üüber das Staartsschulden= 
wesen. 
Den von den Ständen bev ihrer Justim- 
mung zu dem Entwurfe des Schuldentilgungs= 
Gesetzes vorgeschlagenen Modifikatiouen erthei- 
Beyvi.len Wir Unsere Genehmigung und dem hier- 
nach abgefaßten Gesetze Ziff. X., in welchem 
auch die von den Staͤnden in ihrem Gesammt- 
Beschlusse vom 22. September d. J. unter 
IV. 1 — 4 gestellten Anträge ihre Berücksich- 
80 
tigung gefunden haben, 
Sanction. 
Unsere Kbnigliche 
In Ausehung des von den Ständen ge- 
stellrten gemeinsamen Amtrages 
daß zur Wiederherstellung der Festung 
Ingolstadt über die hierauf verwendete 
Summe weiter die Summe von sieben 
Millionen bewilligt werden wolle, wel- 
che beny der Schuldentilgungs-An- 
stalt in Folge der berselben zur Dis- 
position gestellten Defensions-Gelder suc- 
cessive zu erholen wäre, 
ist Uns genehm, daß unter den angegebenen 
Voraussetzungen zum bezeichneten Zwecke ein 
allmäblig zu erhebender Kredit bis zur Größe 
von sieben Millionen Gulden bey der Staats- 
schuldentilgungs Anstalt erdffnet werde, ohne 
jedoch hiedurch an der Eigenthümlichkeit der 
Bestimmungen der Defenstonsgelder irgend eine 
Veränderung zu bezielen. 
I1I. 
Nachweisungen. 
1. 
Verwendung der Staats-Einnabmen. 
Ueber die Verwendung der Staats-Einnah= 
men in den Jahren 1820/27, 182 /8 und 
1823/29 haben Wir den Ständen genaue 
Nachweisung vorlegen, und dadurch den Be- 
stimmungen der Verfassungs-Urkunde Tit. 
VII. #. 10 Genüge leisten lassen. 
Es war Unsere unausgesetzte Sorge, Ord-
	        
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