Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

81 – 82 
nung in dem Staatshaushalte herzustellen, und 
es ist Uns nicht nur gelungen, die Ausgaben 
mit den Einnahmen ins Gleichgewicht zu brin- 
gen, sondern auch noch eine betraͤchtliche Er- 
sparung für den Bedarf der Zukunft zu er- 
zielen. 
Wenn nun gleichwohl die Kammer der 
Abgeordneten Ausgaben, welche innerhalb der 
Eratsgröße zu Staatszwecken gemacht wurden, 
ihre Anerkennung versagen zu können geglaubt 
hat, so müssen Wir auch hier Unsere ver- 
faflungsmäßigen Regierungs= Rechte verwah- 
ren. 
2. 
Stand der Staatsschuldentil- 
gungs-Anstalt. 
Die saͤmtlichen Rechnungen: 
a) der 
die Jahre 
182/20; 
Hauptschuldemilgungs-Anstalt für 
1820Z7, 1827#28 und 
b) der Schuldenrilgungs-Anstalt des Un- 
kermaynkreises für den nämlichen Zeit- 
raum; 
der Pensions-Amortisations = Kasse für 
den nämlichen Jeitraum, sind nebst 
den darüber von Unserem obersten Rech- 
nungshofe erlassenen Definitiv= Beschlüs- 
sen den Ständen vorgelegt, und durch 
die damit gegebene genaue Nachwei- 
sung des Standes der Staatsschulden- 
Tilgungskassen, dann durch die hier- 
auf erfolgte Anerkennung der während 
c 
der Jahre 1826/27, 102 1/28 und. 
1828/20 neu angewiesenen Schulden. 
aus dlreren Rechrstiteln die Anordnun- 
gen der Verfassungs-Urkunde Tit. VII. 
G. 11 und 10 erfüllt worden. 
I. 
Anträge und Wünsche der Kammern. 
Wir haben die von den Ständen Uns 
vorgelegten Wünsche und Anträge geprüft, 
und ertbeilen auf dieselben, in so weit sie 
nicht schon bey den Beschlüssen über die Ge- 
setz-Entwürfe ihre Erledigung erhalten haben, 
mit Rücksichtnahme auf die Bestimmungen der 
Verfastungs-Urkunde Tit. VII. J. 19. nach- 
stehende Erklärungen: 
1. 
Behandlung der Competenz= 
Conflicte. 
Die mit den Gesammtbeschlüssen der 
Stände über das Finanzgesetz und die Nachwei- 
sungen an Uns gebrachten Anträge berücksich- 
tigend, werden Wir die Behandlung der 
Competenz-Consticte in die reifeste Erwägung 
ziehen. 
2. 
Vereinfachung des Geschäáfts- 
tganges. 
Wir haben seit Unserem Reglerungs= 
Antritte der möglichsten Vereinfachung des 
9.
	        
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