Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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vor dem 1. Oktobre 1831. bereits von Ein- 
zelnen erworbenen Rechte, die erforder- 
lichen Regularive zu erlassen. 
Die Hofdiener bezahlen vom 1. Oktober 
1831. anfangend keine Wittwen= und Wei- 
sensonds-Beyträge an die Sctaatskasse, 
sondern zur Hofpensionskasse. 
vs. 10. 
Die durch Verordnung vom 12. Juny 
1818. den Kreisfonds uͤberwiesenen, be- 
reits angefallenen und kuͤnftig anfallenden 
Civilpensionen und Ruhegehalte, dann die 
aus frühoren Dienstverhdlmißen hervorge- 
gangenen Mehrbezüge einzelner Staatedie= 
ner im Rheinkreise gehen vom 1. Okto- 
ber 183 1. auf die allgemeinen Finanz-Fonds 
über, und fallen den berreffenden Ministerial- 
Etats zur Last. 
S. 11. 
Die im Budget der dritten Finanz= 
Veriode nicht aufgenommenen, gleichwohl 
aber unverschieblichen Ausgaben, und zwar 
a) die GHjährigen Kosten des Steuerka- 
tasters, mit Inbegrisf der zu die- 
sem Behufe nöthigen Bauten, zu 
5,000, Ooo fl.; 
b) zur Vollendung der protestantischen 
Kirche zu München, über Abzug der 
bereits früher gestzlich bestimmten 
122, G-o fl. eine weitere unübersteig- 
bare Maximalsumme von 11 5,618 fll; 
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c) ein Aversal: Beytrag zur baulichen 
Vollendung der katholischen Kirche 
zu Anebach mit 30,000 fl.; 
d) ein gleicher Aversal-Beytrag für die 
Erbauung der katholischen Kirche in 
Närdlingen mit 20,00 fl.; 
e.) ein gleicher Aversal-Beytrag zur Er- 
bauung der katholischen Kirche zu 
Neustadt an der Saale mit 20,00 fl.; 
zur VBollendung des Kursaales in 
Bruckenau eine unüberschreitbare 
Marimalsumme von 30,000 fl.; 
8) zu außerordentlichen Gefängnißbauten 
100, Ooo fl.; 
h) zur Erweiterung des Regierungsge- 
bäudes zu Bayreuth, zu Landgerichts- 
gebuden im Obermanynkreise, beson- 
ders zur Herstellung der Badanstalten 
zu Steben 50,000 fl.; 
i) dem landwirthschafrlichen Vereine in 
München zur Zahlung seiner Schulden 
10,000 fl.; 
k) der Ersaß der Vorschüsse aus Staars= 
Kassen zur Entschädigung für die 
durch aueländische Truppenmärsche 
veranlaßten Quartierskosten mit circ 
25,000 fl.; 
1) für Actien zu Eredit-Vereinen für 
die mittleren und geringeren Land- 
wirthe, nach Verhältniß der disponib- 
len Mittel 100,000 — 300,000 fl.; 
im) zur vaulichen Bollendung eines
	        
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