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bis letzten September 1837. fuͤr Rechnung
der Staatssonds zu erheben:
)
die
in den 4lteren sechs Kreisen:
zwey Simpla der Grundsteuer;
zwey Simpla der Deominikalsteuer;
die ganze Gewerbsteuer, nach den des-
falls bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen:
Familiensteuer der ersten sechs
Klassen, nach dem Gesetze vom 10.
Dezember 1814;
die Familiensteuer zu 10 Procent aus
den Gewerbsteuer-Anlagen;
b) im Untermaynkreise:
351 Procent der Grund= und Schul-
dentilgungssteuer;
37 Procent der Deminikalsteuer;
die Familien= und Gewerbsteuer nach
dem bisherigen Fuße;
c) im Rheinkreise:
75 Procent der Grundsteuer;
6°0! Procent der Gewerbsteuer;
88 Drocent der Personal= und Mobi-
liar-Steuer;
die halbe Thür= und Fenster-Steuer;
wogegen der K#. 4. des Gesetzes vom
15. August 18286, die Einführung
der Landräthe betreffend, nunmehr
–...[
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auch im Rheinkreise
dung kommt.
zur Anwen-
d) in sämmtlichen Kreisen:
die den Staatsdienern und andern An-
gestellten, dann den Quiescenten und Pen-
sionisten nach der Verordnung vom 8.
Juny 1607. obliegenden Wittwen= und
Waisenfonds-Bepträge von ihren, aus den
Staatskassen fließenden Bezügen.
Ueber die Steuerminderungen, welche
sich durch die nach und nach erfolgende
Einführung der definitiven Grundsteuer er-
geben werden, und über den daher ene-
stehenden Ausfall in den Einnahmen, wird
auf dem nächsten Landtage Verfügung ge-
troffen werden.
Bis dahin wird dieser Ausfall durch
die Erübrigungen der zweyten Finanz-Periode,
insoweit solche disponibel sind, gedeckt, und
wenn solche nicht hinreichen sollten, nach
& 11 1. des Grundsteuer-Gesetzes ver-
fahren.
8. 160.
Die indirecten Abgaben werden nach
den bisherigen Normen mit Ausnahme der
Verfügungen erhoben, welche in den nach-
stehenden 69. 17 und 18, dann in den un-
term Heurigen erlassenen besonderen geseh,
lichen Bestimmungen enthalten sind.