Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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bis letzten September 1837. fuͤr Rechnung 
der Staatssonds zu erheben: 
) 
die 
in den 4lteren sechs Kreisen: 
zwey Simpla der Grundsteuer; 
zwey Simpla der Deominikalsteuer; 
die ganze Gewerbsteuer, nach den des- 
falls bestehenden gesetzlichen Be- 
stimmungen: 
Familiensteuer der ersten sechs 
Klassen, nach dem Gesetze vom 10. 
Dezember 1814; 
die Familiensteuer zu 10 Procent aus 
den Gewerbsteuer-Anlagen; 
b) im Untermaynkreise: 
351 Procent der Grund= und Schul- 
dentilgungssteuer; 
37 Procent der Deminikalsteuer; 
die Familien= und Gewerbsteuer nach 
dem bisherigen Fuße; 
c) im Rheinkreise: 
75 Procent der Grundsteuer; 
6°0! Procent der Gewerbsteuer; 
88 Drocent der Personal= und Mobi- 
liar-Steuer; 
die halbe Thür= und Fenster-Steuer; 
wogegen der K#. 4. des Gesetzes vom 
15. August 18286, die Einführung 
der Landräthe betreffend, nunmehr 
–...[ 
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auch im Rheinkreise 
dung kommt. 
zur Anwen- 
d) in sämmtlichen Kreisen: 
die den Staatsdienern und andern An- 
gestellten, dann den Quiescenten und Pen- 
sionisten nach der Verordnung vom 8. 
Juny 1607. obliegenden Wittwen= und 
Waisenfonds-Bepträge von ihren, aus den 
Staatskassen fließenden Bezügen. 
Ueber die Steuerminderungen, welche 
sich durch die nach und nach erfolgende 
Einführung der definitiven Grundsteuer er- 
geben werden, und über den daher ene- 
stehenden Ausfall in den Einnahmen, wird 
auf dem nächsten Landtage Verfügung ge- 
troffen werden. 
Bis dahin wird dieser Ausfall durch 
die Erübrigungen der zweyten Finanz-Periode, 
insoweit solche disponibel sind, gedeckt, und 
wenn solche nicht hinreichen sollten, nach 
& 11 1. des Grundsteuer-Gesetzes ver- 
fahren. 
8. 160. 
Die indirecten Abgaben werden nach 
den bisherigen Normen mit Ausnahme der 
Verfügungen erhoben, welche in den nach- 
stehenden 69. 17 und 18, dann in den un- 
term Heurigen erlassenen besonderen geseh, 
lichen Bestimmungen enthalten sind.
	        
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