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#. 17.
Außer Perception werden für die dritte
Finanz-Periode gesetzt:
a) In den älreren sechs Kreisen:
1) der durch das Geseh vom 10ten
2)
Dezember 1814. festgesetzte Betrag
der veen, Zten und Oien Klasse der Fam#=
liensteuer, und die Hälfee dieser Fa-
miliensteuer aus der 100t6en Klasse
von jenen Gewerben, deren Gewerb-
steuer'0 fl. und darunter beträgt;
der durch den Art. 7. des Stem-
pelgesetzes vom 11. September 1825.
eingeführte Erbschaftsstempel.
b) Im Untermaynkreise:
der durch den Art. 7. des Stempel-
gesetzes vom 11. Seprember 1825. einge-
führte Erbschaftsstempel.
1) der
2
c) Im Rheinkreise:
zehenprocentige Beyschlag zu
den Einregistrirungsgebühren, Ge-
richtsschreibereyz, Hypothekar-Stempel-
Gebühren und Strafen;
die 5 procentigen Verwaltungskosten
von den attribuirten Strasen, Stem-
pelgebühren, Kaufschillings= und Ab-
[sungsgeldern verädußerter Staats=
reglitsaten, vom Ertrage der Nhein-
dämme u. s. w.
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d) In den uͤbrigen Kreisen:
und
)
2
der Stempelbetrag von den Schul-
Schulüberweisungs= Zeugnißen.
8. 18.
Ferner werden aufgehoben:
die im Isar-, Regen= und Unrerdonau-
Kreise, auf dem Grunde altlandesherr-
licher Verordnungen, umer der Benen-
nung von Bergschillingen bisher be-
standenen Weinaufschläge;
in dem Oberdonaukreise, und zwar
insbesendere in dem Amte Lin-
dau das Einlaggeld von 5 kr. vom
Eimer für jeden Weinbauer und Con-
sumenten; das besondere Einlaggeld
zu 1 fl. vom Fuder für die Wein-
händler, und ein Ausschenkgeld zu 2
Maaß vom Eimer für die DPrivaten
und Wirthe; dann im Amte Wei-
ler ein Aufschlag zu 3 fl. 3, kr. vom
dortigen Fuder zu 20 Eimern, den
Eimer zu 32 Maaß gerechnet;
im ehemaligen Fürstenchume Bamberg
der Aufschlag von 5 kr. von jedem
Eimer des vom Weinbauer eingekel-
terten Weines;
das in der ehemaligen Provinz Ans-
bach bey dem Verkaufe im Großen
wom Weinbauer sowohl als vom
Weinhändler bestandene, zwar bereits