Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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#. 17. 
Außer Perception werden für die dritte 
Finanz-Periode gesetzt: 
a) In den älreren sechs Kreisen: 
1) der durch das Geseh vom 10ten 
2) 
Dezember 1814. festgesetzte Betrag 
der veen, Zten und Oien Klasse der Fam#= 
liensteuer, und die Hälfee dieser Fa- 
miliensteuer aus der 100t6en Klasse 
von jenen Gewerben, deren Gewerb- 
steuer'0 fl. und darunter beträgt; 
der durch den Art. 7. des Stem- 
pelgesetzes vom 11. September 1825. 
eingeführte Erbschaftsstempel. 
b) Im Untermaynkreise: 
der durch den Art. 7. des Stempel- 
gesetzes vom 11. Seprember 1825. einge- 
führte Erbschaftsstempel. 
1) der 
2 
c) Im Rheinkreise: 
zehenprocentige Beyschlag zu 
den Einregistrirungsgebühren, Ge- 
richtsschreibereyz, Hypothekar-Stempel- 
Gebühren und Strafen; 
die 5 procentigen Verwaltungskosten 
von den attribuirten Strasen, Stem- 
pelgebühren, Kaufschillings= und Ab- 
[sungsgeldern verädußerter Staats= 
reglitsaten, vom Ertrage der Nhein- 
dämme u. s. w. 
  
136 
d) In den uͤbrigen Kreisen: 
und 
) 
2 
der Stempelbetrag von den Schul- 
Schulüberweisungs= Zeugnißen. 
8. 18. 
Ferner werden aufgehoben: 
die im Isar-, Regen= und Unrerdonau- 
Kreise, auf dem Grunde altlandesherr- 
licher Verordnungen, umer der Benen- 
nung von Bergschillingen bisher be- 
standenen Weinaufschläge; 
in dem Oberdonaukreise, und zwar 
insbesendere in dem Amte Lin- 
dau das Einlaggeld von 5 kr. vom 
Eimer für jeden Weinbauer und Con- 
sumenten; das besondere Einlaggeld 
zu 1 fl. vom Fuder für die Wein- 
händler, und ein Ausschenkgeld zu 2 
Maaß vom Eimer für die DPrivaten 
und Wirthe; dann im Amte Wei- 
ler ein Aufschlag zu 3 fl. 3, kr. vom 
dortigen Fuder zu 20 Eimern, den 
Eimer zu 32 Maaß gerechnet; 
im ehemaligen Fürstenchume Bamberg 
der Aufschlag von 5 kr. von jedem 
Eimer des vom Weinbauer eingekel- 
terten Weines; 
das in der ehemaligen Provinz Ans- 
bach bey dem Verkaufe im Großen 
wom Weinbauer sowohl als vom 
Weinhändler bestandene, zwar bereits
	        
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