Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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VII. An übrigen Einnahmen:: 
1. an Beytrágen fremder Staaten zu bestimmten Zwecken 500 fl. 
2. Aerarialrente aus der Bank zu Nürnberg 12,000 fl. 
3.Conlignitäts-Emschädigung von der Krone Oesterreich 100,000 fl. 
4. an zufälligen Einnahmen. 3,002 fl. 
B. An Einnahmen aus Gefälls= Rückülnden 
der dritten und den vorhergehenden Finanze= 1 
perioden 300,000 fl. 
hievon gehen in Folge der Ausscheidung an die Kreise 
über 50,000 fl. 
es verbleiben sonach . . 2u,ooofl. 
C. An Ein nahmen aus den Erübrigungen der zweyten 
Finanzperiode . . . . . s-4-.,ooofl· 
Schließlich werden zur Beseitigung der Steuerüberbürdungen im Rezatkreise 
und gleicher Ueberbürdungen der meisten Weinbergbesitzer im Untermaynkr#ise dem 
Staatsministerium der Finanzen Mittel bis zu einem Betrage von 170,000 fl. 
jährlich zur Verfüzung gestellt, um im Wege des Nachlasses solchen Beschwer- 
den im Verlaufe der dritten Finanzperiode so lange abzuhelsen, bis durch 
Einführung des Stener-Definitivums günzlich Abhülfe gewähre ist. Von die- 
ser Summe zu ! 0,000 fl. sind 70,000 fl. für den Um#ermaynkreis und 
100, 00 fl. für den Rezarkreis gecechnet. Weil aber im Fezarkreise das Steuer- 
defivitivum für das Jahr 1832/3z zur Cinsührung kommen wird, so soll, im 
Falle daß die Kataster noch nicht gänzlich abgeschlossen seyn sollten, statt der 
nachzulassenden loo, oba fl# ein Steuer-Simplum auf die nachfolgende deft- 
nitive Abrechnung für dieses Jahr unerhoben bleiben. 
Nach dem verstehenden Bestimmungen ergiebt sich nachfolgende Uebersicht der 
Durchschnittssummen der den Centralsonds zugewiesenen Einnahmen:
	        
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