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in dem andern Falle, der ihnen gewährten
Begünstigung für immer verlustig.
g. 13.
Wenn drei oder mehrere Personen zur
gemeinschaftlichen Ausuͤbung einer Uebertret-
ung des Zollgesetzes oder der Zollordnung
sich verbunden haben, so kommt zu der Strafe
der gemeinschaftlich ausgefuͤhrten oder aus-
zuführen versuchten Uebertretung noch hinzu:
#a.) wenn die Verbindung nur für einen
einzigen Fall statt fand, gegen den An-
führer drei bis sechs monatliche Freiheits=
strafe, gegen die andern Theilnehmer
ein bis dreimonatliche Freiheits-Strafe;
b.) im Wiederholungsfalle, oder wenn
die Verbindung schon gleich anfangs
für mehrere Fälle eingegangen war,
gegen den Anführer ein bis zweijährige,
gegen die übrigen Theilnehmer sechsmo-
natliche bis einjdhrige Freiheitsstrafe.
Wenn drei oder mehrere Personen zu-
sammen bei Ausübung einer Uebertretung
betroffen worden sind, so wird angenom-
men, daß sie sich zur gemeinschaftlichen Aus-
übung derselben verbunden, es sei denn, daß
sie nachweisen können, daß ihr Zusammen-
treffen nur ein zufälliges gewesen sei.
. 14.
a.) Derjenige, welcher Contrebande oder
Zolldefraudation unter dem Schutze
einer Versicherung (Assekuranz) ver-
übt, verfällt neben der auf die Ueber-
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tretung selbst gesetzten Strafe, in eineFrei-
heitsstrafe von zwei bis drei Monaten.
b.) Wird die Contrebande oder Zolldefrau-
dation von drei oder mehreren zu die-
sem Zwecke verbundenen Personen un-
ter dem Schutze einer Versicherung
veruͤbt, so ist die nach Verschiedenheit
der im 9. 13. a. u. b. bezeichnetcn
Fälle verwirkte Strafe gegen den An-
führer mit achtmonatlicher bis einjäh-
riger, und gegen die übrigen Mie-
glieder mit vier bis sechsmonatlicher
Freiheitsstrafe zu schärfen.
B.) Der Versichernde (Assekurateur), so wie
der Vorsteher einer Versicherungs-Ge-
sellschaft wird in den Fdllen a. und b.
in eine Freiheitsstrafe von ein= und
einem halben bis zwey Jahren, der
Rechnungsführer der Versicherungs-Ge-
sellschaft in eine solche von sechs Mo-
naten bis zwey Jahren, jedes der übri-
gen Mitglieder der Gesellschaft in eine
solche von secho Monaten bis zu einem
Jahre verurtheilt.
Die zum Zwecke der Versicherung ange-
legten Fonds unterliegen der Conftskation.
d.) Im Falle hiezu nicht zu gelangen ist,
so ist anstate der Consiskation eine von
sämmtlichen Theilnehmern unter soli-
darischer Haftung zu erhebende Geld=
strafe von achthundert bis achttausend
Gulden verwirkt.