Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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in dem andern Falle, der ihnen gewährten 
Begünstigung für immer verlustig. 
g. 13. 
Wenn drei oder mehrere Personen zur 
gemeinschaftlichen Ausuͤbung einer Uebertret- 
ung des Zollgesetzes oder der Zollordnung 
sich verbunden haben, so kommt zu der Strafe 
der gemeinschaftlich ausgefuͤhrten oder aus- 
zuführen versuchten Uebertretung noch hinzu: 
#a.) wenn die Verbindung nur für einen 
einzigen Fall statt fand, gegen den An- 
führer drei bis sechs monatliche Freiheits= 
strafe, gegen die andern Theilnehmer 
ein bis dreimonatliche Freiheits-Strafe; 
b.) im Wiederholungsfalle, oder wenn 
die Verbindung schon gleich anfangs 
für mehrere Fälle eingegangen war, 
gegen den Anführer ein bis zweijährige, 
gegen die übrigen Theilnehmer sechsmo- 
natliche bis einjdhrige Freiheitsstrafe. 
Wenn drei oder mehrere Personen zu- 
sammen bei Ausübung einer Uebertretung 
betroffen worden sind, so wird angenom- 
men, daß sie sich zur gemeinschaftlichen Aus- 
übung derselben verbunden, es sei denn, daß 
sie nachweisen können, daß ihr Zusammen- 
treffen nur ein zufälliges gewesen sei. 
. 14. 
a.) Derjenige, welcher Contrebande oder 
Zolldefraudation unter dem Schutze 
einer Versicherung (Assekuranz) ver- 
übt, verfällt neben der auf die Ueber- 
— 212 
tretung selbst gesetzten Strafe, in eineFrei- 
heitsstrafe von zwei bis drei Monaten. 
b.) Wird die Contrebande oder Zolldefrau- 
dation von drei oder mehreren zu die- 
sem Zwecke verbundenen Personen un- 
ter dem Schutze einer Versicherung 
veruͤbt, so ist die nach Verschiedenheit 
der im 9. 13. a. u. b. bezeichnetcn 
Fälle verwirkte Strafe gegen den An- 
führer mit achtmonatlicher bis einjäh- 
riger, und gegen die übrigen Mie- 
glieder mit vier bis sechsmonatlicher 
Freiheitsstrafe zu schärfen. 
B.) Der Versichernde (Assekurateur), so wie 
der Vorsteher einer Versicherungs-Ge- 
sellschaft wird in den Fdllen a. und b. 
in eine Freiheitsstrafe von ein= und 
einem halben bis zwey Jahren, der 
Rechnungsführer der Versicherungs-Ge- 
sellschaft in eine solche von sechs Mo- 
naten bis zwey Jahren, jedes der übri- 
gen Mitglieder der Gesellschaft in eine 
solche von secho Monaten bis zu einem 
Jahre verurtheilt. 
Die zum Zwecke der Versicherung ange- 
legten Fonds unterliegen der Conftskation. 
d.) Im Falle hiezu nicht zu gelangen ist, 
so ist anstate der Consiskation eine von 
sämmtlichen Theilnehmern unter soli- 
darischer Haftung zu erhebende Geld= 
strafe von achthundert bis achttausend 
Gulden verwirkt.
	        
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