Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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(ebendort Nro. 3) müssen bei Strafe des 
Ausschlusses zugleich und auf einmal vorge- 
bracht werden. 
— 
« Mitdenltns.27benanntenEinre- 
den ist eventuell die Streiteinlassung und 
das Vorbringen aller uͤbrigen Einreden, 
welche der Beklagte zu haben glaubt, un- 
ter dem Rechtsnachtheile zu verbinden, daß 
im Falle der Verwerfung jener zuerst benann- 
ten Einreden die Rechtsnachtheile des Nicht- 
beantwortens der Klage (Absch. II. L. 18) 
eintreten wuͤrden. 
Abschnitt W. 
Fristen, Termine, Fristenverlän= 
gerungen, Terminsverlegungen, 
Wiedereinsetzungen 2c. 2c. 
(Cod. jud. Cap. V. J. 10. 11. Cep VI. 
F. 16. Cap. XVI. g. 1. Nro. 11.— Pro- 
zeß Gesetz vom 22. Juli 1819 F. 5.) 
. 29. 
Alle Fristen und Termine, sie mögen 
vom Gesetze oder vom Gerichte anberaumt 
seyn, sind kraft des Gesetzes peremtorisch, 
mie Ausnahme jedoch der ersten blos mo- 
nitorischen Vorladung des Beklagten zur 
Klagbeantwortung. Die Bestimmung der 
Gerichtsordnung Cap. VI. F. 16. Nro. 4. 
bezüglich auf die Re= und Duplik und an- 
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derweitige Handlungen findet von nun an 
auf alle Handlungen im Prozesse, Anwen- 
dung. Das Gericht kann die Folge des 
Ungehorsams nicht von Ameswegen und 
ohne Veranlassung soll aber dieselbe alsdann 
aussprechen, wenn 
a.) die Beschuldigung des Ungehorsams 
von dem dazu berechtigten Theile an- 
gemeldet wird, — dann auch ohne 
solche Anmeldung, wenn 
b.) der andere Theil die ihm obgelegene 
Handlung nach bereits verflossener Frist 
noch einreicht, und nicht zugleich die 
ausdrückliche Erklärung der Gegenpar- 
thei beibringe, daß sie hiezu, mit Ver- 
zicht auf den Vollzug des sonst ver- 
wirkten Rechesnachthelles, einwillige. 
. 30. 
Die Partheien sind berechriget, einander 
längere Fristen als die vom Gesetze bestimm- 
ten (mit Ausnahme der Nothfristen) zu 
bewilligen. 
Auf kürzere, als die gesetzlich bestimm- 
ten Fristen, kann keine Parthei beschränke 
werden. 
F. 31. 
Glaubt eine Parthei auf Verlängerung 
der anberaumten Frist Anspruch zu haben, 
so muß sie darum vor dem Ablaufe dersel- 
ben nachsuchen.
	        
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