59
(ebendort Nro. 3) müssen bei Strafe des
Ausschlusses zugleich und auf einmal vorge-
bracht werden.
—
« Mitdenltns.27benanntenEinre-
den ist eventuell die Streiteinlassung und
das Vorbringen aller uͤbrigen Einreden,
welche der Beklagte zu haben glaubt, un-
ter dem Rechtsnachtheile zu verbinden, daß
im Falle der Verwerfung jener zuerst benann-
ten Einreden die Rechtsnachtheile des Nicht-
beantwortens der Klage (Absch. II. L. 18)
eintreten wuͤrden.
Abschnitt W.
Fristen, Termine, Fristenverlän=
gerungen, Terminsverlegungen,
Wiedereinsetzungen 2c. 2c.
(Cod. jud. Cap. V. J. 10. 11. Cep VI.
F. 16. Cap. XVI. g. 1. Nro. 11.— Pro-
zeß Gesetz vom 22. Juli 1819 F. 5.)
. 29.
Alle Fristen und Termine, sie mögen
vom Gesetze oder vom Gerichte anberaumt
seyn, sind kraft des Gesetzes peremtorisch,
mie Ausnahme jedoch der ersten blos mo-
nitorischen Vorladung des Beklagten zur
Klagbeantwortung. Die Bestimmung der
Gerichtsordnung Cap. VI. F. 16. Nro. 4.
bezüglich auf die Re= und Duplik und an-
60
derweitige Handlungen findet von nun an
auf alle Handlungen im Prozesse, Anwen-
dung. Das Gericht kann die Folge des
Ungehorsams nicht von Ameswegen und
ohne Veranlassung soll aber dieselbe alsdann
aussprechen, wenn
a.) die Beschuldigung des Ungehorsams
von dem dazu berechtigten Theile an-
gemeldet wird, — dann auch ohne
solche Anmeldung, wenn
b.) der andere Theil die ihm obgelegene
Handlung nach bereits verflossener Frist
noch einreicht, und nicht zugleich die
ausdrückliche Erklärung der Gegenpar-
thei beibringe, daß sie hiezu, mit Ver-
zicht auf den Vollzug des sonst ver-
wirkten Rechesnachthelles, einwillige.
. 30.
Die Partheien sind berechriget, einander
längere Fristen als die vom Gesetze bestimm-
ten (mit Ausnahme der Nothfristen) zu
bewilligen.
Auf kürzere, als die gesetzlich bestimm-
ten Fristen, kann keine Parthei beschränke
werden.
F. 31.
Glaubt eine Parthei auf Verlängerung
der anberaumten Frist Anspruch zu haben,
so muß sie darum vor dem Ablaufe dersel-
ben nachsuchen.