Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Das spaͤter angebrachte Gesuch wird 
nicht beruͤcksichtiget. Um Verlegung einer 
Tagsfahrt muß zu einer Zeit nachgesucht 
werden, daß dem Gegner noch rechtzeitig 
Nachricht davon gegeben werden kann. 
Geschieht dieses nicht, so sind jeden- 
falls, selbst, wenn das Gesuch als gegründet 
befunden wird, von dem Gesuchsteller die 
in Folge der zu spät erhaltenen Nachricht 
dem Gegner verursachten Kosten zu ersetzen. 
Wird das Gesuch als ungegründet be- 
funden, so trite bezüglich auf den ersten 
Termin für die Parthei, oder im Falle der 
Prozeß durch einen Anwalt geführt wird, 
für diesen eine Geldstrafe von 5 — 10 fl., 
im wiederholten Falle aber die Folge des 
Ungehorsams ein. 
* 
Die Verlängerung der Frist, so wie 
die Verlegung des Termins, findet ohne 
Zustimmung des andern Theils nur Ein- 
mal statt, und in diesem Falle nur, wenn 
glaubwürdige Hinderungsursachen dargelegt 
sind. Jedes weitere Fristverlängerungs= oder 
Terminverlegungsgesuch muß — lebreres un- 
ter der Eröffnung, daß der angesetzte Ter- 
min nicht stattfinde, — von dem Gerichte 
dem Gegeneheile mit Anberaumung einer 
kurzen Frist zur Erklärung miegetheilt wer- 
den. Erklrt er sich nicht, oder niche in- 
nerhalb der Frist, so ist das Gesuch als be- 
williget anzusehen. 
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Im Falle der Nichtbewilligung von Sei- 
te des Gegentheils, hat das Gericht un- 
ter Beifügung kurzer Gründe zu entscheiden. 
Srillschweigende Bewilligung von Seite 
des Gerichtes findet nicht statt. 
g. 33. 
Faͤllt die richterliche Entscheidung gegen 
die Gewaͤhrung des zweiten oder eines wei- 
teren Fristengesuches aus, so ist zugleich der 
als Folge des Versäumnisses verwirkte Rechts- 
nachtheil auszusprechen, und damit nach 
Umständen das Urtheil in der Sache selbst 
zu verbinden. 
. 34. 
Von dem Gerichte darf ein Fristver- 
längerungs= oder Terminsverlegungs-Gesuch 
Einmal bewilliget werden, wenn ein unver- 
schuldetes, in der Person der Parthei oder 
des Anwaltes, oder in der Sache selbst 
liegendes Hinderniß, welches in dem Be- 
willigungs-Dekrete ausdrücklich angeführe 
werden muß, glaubwürdig dargelegt ist. 
Ein zweites Gesuch muß hinlängliche 
Bescheinigung eines solchen Hindernisses 
enthalten, wodurch dem Gesuchsteller und 
seinem Anwalte das Handeln oder das Er- 
scheinen bei der Verhandlung bedeutend er- 
schwert wird. 
K. 35. 
Die Bewilligung eines dricten und 
ferneren Gesuches darf nur statefinden wegen 
bewiesener unverschulderer Hindernisse, welche 
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