61
Das spaͤter angebrachte Gesuch wird
nicht beruͤcksichtiget. Um Verlegung einer
Tagsfahrt muß zu einer Zeit nachgesucht
werden, daß dem Gegner noch rechtzeitig
Nachricht davon gegeben werden kann.
Geschieht dieses nicht, so sind jeden-
falls, selbst, wenn das Gesuch als gegründet
befunden wird, von dem Gesuchsteller die
in Folge der zu spät erhaltenen Nachricht
dem Gegner verursachten Kosten zu ersetzen.
Wird das Gesuch als ungegründet be-
funden, so trite bezüglich auf den ersten
Termin für die Parthei, oder im Falle der
Prozeß durch einen Anwalt geführt wird,
für diesen eine Geldstrafe von 5 — 10 fl.,
im wiederholten Falle aber die Folge des
Ungehorsams ein.
*
Die Verlängerung der Frist, so wie
die Verlegung des Termins, findet ohne
Zustimmung des andern Theils nur Ein-
mal statt, und in diesem Falle nur, wenn
glaubwürdige Hinderungsursachen dargelegt
sind. Jedes weitere Fristverlängerungs= oder
Terminverlegungsgesuch muß — lebreres un-
ter der Eröffnung, daß der angesetzte Ter-
min nicht stattfinde, — von dem Gerichte
dem Gegeneheile mit Anberaumung einer
kurzen Frist zur Erklärung miegetheilt wer-
den. Erklrt er sich nicht, oder niche in-
nerhalb der Frist, so ist das Gesuch als be-
williget anzusehen.
62
Im Falle der Nichtbewilligung von Sei-
te des Gegentheils, hat das Gericht un-
ter Beifügung kurzer Gründe zu entscheiden.
Srillschweigende Bewilligung von Seite
des Gerichtes findet nicht statt.
g. 33.
Faͤllt die richterliche Entscheidung gegen
die Gewaͤhrung des zweiten oder eines wei-
teren Fristengesuches aus, so ist zugleich der
als Folge des Versäumnisses verwirkte Rechts-
nachtheil auszusprechen, und damit nach
Umständen das Urtheil in der Sache selbst
zu verbinden.
. 34.
Von dem Gerichte darf ein Fristver-
längerungs= oder Terminsverlegungs-Gesuch
Einmal bewilliget werden, wenn ein unver-
schuldetes, in der Person der Parthei oder
des Anwaltes, oder in der Sache selbst
liegendes Hinderniß, welches in dem Be-
willigungs-Dekrete ausdrücklich angeführe
werden muß, glaubwürdig dargelegt ist.
Ein zweites Gesuch muß hinlängliche
Bescheinigung eines solchen Hindernisses
enthalten, wodurch dem Gesuchsteller und
seinem Anwalte das Handeln oder das Er-
scheinen bei der Verhandlung bedeutend er-
schwert wird.
K. 35.
Die Bewilligung eines dricten und
ferneren Gesuches darf nur statefinden wegen
bewiesener unverschulderer Hindernisse, welche
5r½